Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 16 Seiten

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hat sich die schweizerische Zahlstelle bei der ESTV abzumelden (Abs. 3). Die ESTV führt für interne Zwecke ein Zahlstellenregister (Abs. 4).

2.2 Steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten

Art. 4 Einmalzahlungen

Die Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen per Stichtag 3 auf der Grundlage des anwendbaren Abkommens (Abs. 1).

Die Abkommen sehen eine Spezialregelung für betroffene Personen vor, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten sind (Art. 6 Abkommen Deutschland, Art. 8 Abkommen Vereinigtes Königreich). Diese Spezialregelung soll verhindern, dass betroffene Personen nach dem Stichtag 2, d.h. in einem Zeitraum, in dem der Inhalt der Abkommen bekannt ist, durch den Wechsel von einer schweizerischen Zahlstelle zur einer anderen ihre Vermögenswerte in der Schweiz belassen, diese aber dennoch der steuerlichen Regularisierung entziehen können (die Vermögenswerte einer betroffenen Person unterliegen der steuerlichen Regularisierung, wenn sie am Stichtag 2 und am Stichtag 3 in der Schweiz verbucht sind). Wählt im Fall eines innerschweizerischen Zahlstellenwechsels eine betroffene Person die Option „Einmalzahlung“, erhebt die neue schweizerische Zahlstelle die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Diese Verzögerung ist dadurch bedingt, dass die neue schweizerische Zahlstelle zuerst Informationen der früheren schweizerischen Zahlstelle benötigt, um die Einmalzahlung berechnen zu können. Liegen zwölf Monate nach dem Stichtag 3 die nötigen Informationen nicht vor und hat die betroffene Person gegen die ehemaligen Zahlstellen keine rechtlichen Schritte eingeleitet, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (Abs. 2). Dies bedeutet, dass sie Identität und Wohnsitz solcher Personen zu melden hat (Art. 6 Abs. 5 Abkommen Deutschland, Art. 8 Abs. 5 Abkommen Vereinigtes Königreich).

Die Abkommen sehen vor, dass die von der Zahlstelle erstellte Bescheinigung mit Bezug auf die Erhebung der Einmalzahlung als genehmigt gilt, sofern die betroffene Person nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklärt, dass sie nicht einverstanden ist (Art. 7 Abs. 3 Abkommen Deutschland, Art. 9 Abs. 4 Abkommen Vereinigtes Königreich). Artikel 4 Absätze 3 und 4 legen die diesbezüglichen Verfahrensbestimmungen fest. Die schweizerische Zahlstelle und die betroffene Person sollen vorerst eine einvernehmliche Lösung suchen. Innerhalb von 60 Tagen nach dem Einspruch erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung. Ist die betroffene Person nach wie vor nicht einverstanden, muss sie bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragen. Diese unterliegt ohne Einsprachemöglichkeit der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Der Ausschluss der Einsprachemöglichkeit ist darin begründet, dass der Verfügung der ESTV ein Einigungsversuch mit der schweizerischen Zahlstelle vorangeht.

Art. 5 Überweisung an die ESTV

Die erhobenen Einmalzahlungen sind innerhalb der in den Abkommen festgelegten Fristen der ESTV zu überweisen (Abs. 1). Die schweizerischen Zahlstellen liefern der