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Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 15 Seiten

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Raumplanungsgesetz700

6Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 müssen den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen.

7In Abweichung von Absatz 1 können auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind.

Art. 23e Zusätzliche Anforderungen an nichtlandwirtschaftliche Nebenbe-

triebe nach Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe e

1Massvolle Erweiterungen können zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen zu wenig Raum zur Verfügung steht.

2Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden. Ausserhalb der bestehenden Bauten und Anlagen sind geringfügige Veränderungen ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn sie notwendig sind, um Härtefälle zu mildern. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.

3Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19919 über das bäuerliche Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die Nebenbetriebe keine Anwendung.

Art. 23f Nicht ertragsorientierte Tierhaltung als Pflegenutzung

1Wo eine im öffentlichen Interesse liegende landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht anders sichergestellt werden kann, können die für die Nutzung durch Tiere nötigen Unterstände und Zäune zeitlich befristet bewilligt werden, auch wenn keine ertragsorientierte Landwirtschaft vorliegt.

2Die Bodenfruchtbarkeit darf durch die Unterstände und Zäune nicht beeinträchtigt werden.

3. Abschnitt: Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen

Art. 24 Standortgebundene Bauten und Anlagen

Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert.

Art. 24bisGemeinsame Bestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen

Für bestehende Bauten und Anlagen dürfen Bewilligungen nach den Artikeln 24a-24e nur unter den folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

9 SR 211.412.11