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Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 15 Seiten

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700 Landes-, Regional- und Ortsplanung

5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3. Er regelt insbesondere, wie im betreffenden Baubewilligungsverfahren der Einbezug der planenden Bundesstelle zu erfolgen hat.

5. Kapitel: Nutzungspläne

1. Abschnitt: Zweck und Inhalt

Art. 14 Inhalt

1Nutzungspläne stützen sich auf eine gesamträumliche, über die Gemeindegrenzen hinaus abgestimmte Entwicklungsvorstellung.

2Sie ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.

3Sie unterscheiden namentlich Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.

Art. 15b Anforderungen an Bauvorschriften

Die Kantone sorgen dafür, dass Bauvorschriften nach Möglichkeit so ausgestaltet werden, dass:

a. die energetische Sanierung bestehender Bauten nicht erschwert wird;

b. Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser, Lawinen, Rutschungen und Steinschlag erleichtert werden;

c. Gewerbeareale nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.

Art. 16a, 16b und 18a

Aufgehoben

Vor Art. 21

2. Abschnitt: Allgemeine Wirkungen

Art. 22a Solaranlagen

Ehemals Art. 18a

6. Kapitel: Bauen ausserhalb der Bauzonen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 23a Bewilligungsvoraussetzungen für alle Bauvorhaben

1Bewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen dürfen in jedem Fall nur erteilt werden, wenn das betreffende Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.