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Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 15 Seiten
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700 Landes-, Regional- und Ortsplanung
5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3. Er regelt insbesondere, wie im betreffenden Baubewilligungsverfahren der Einbezug der planenden Bundesstelle zu erfolgen hat.
5. Kapitel: Nutzungspläne
1. Abschnitt: Zweck und Inhalt
Art. 14 Inhalt
1Nutzungspläne stützen sich auf eine gesamträumliche, über die Gemeindegrenzen hinaus abgestimmte Entwicklungsvorstellung.
2Sie ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
3Sie unterscheiden namentlich Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
Art. 15b Anforderungen an Bauvorschriften
Die Kantone sorgen dafür, dass Bauvorschriften nach Möglichkeit so ausgestaltet werden, dass:
a. die energetische Sanierung bestehender Bauten nicht erschwert wird;
b. Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser, Lawinen, Rutschungen und Steinschlag erleichtert werden;
c. Gewerbeareale nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.
Art. 16a, 16b und 18a
Aufgehoben
Vor Art. 21
2. Abschnitt: Allgemeine Wirkungen
Art. 22a Solaranlagen
Ehemals Art. 18a
6. Kapitel: Bauen ausserhalb der Bauzonen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 23a Bewilligungsvoraussetzungen für alle Bauvorhaben
1Bewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen dürfen in jedem Fall nur erteilt werden, wenn das betreffende Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.