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Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 15 Seiten

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700 Landes-, Regional- und Ortsplanung

4. Kapitel: Besondere Massnahmen des Bundes

1. Abschnitt: Konzepte und Sachpläne

Art. 13

1Der Bund erarbeitet Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordination seiner Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, sowie zur Freihaltung von Räumen für die Erfüllung von Bundesaufgaben.

2Er zeigt darin, wie er von seinem planerischen Ermessen Gebrauch machen will.

3Die in Konzepten und Sachplänen getroffenen Anordnungen sind für den Kanton so weit verbindlich, als der Bund im betreffenden Bereich von Verfassungs und Gesetzes wegen über entsprechende Kompetenzen verfügt.

2. Abschnitt: Fruchtfolgeflächen

Art. 13a Festlegung

1Fruchtfolgeflächen umfassen das ackerfähige Kulturland, namentlich das Ackerland, die Kunstwiesen in Rotation und die ackerfähigen Naturwiesen.

2Jeder Kanton stellt die Lage, die Eigenschaften und die Bodenqualität seiner Fruchtfolgeflächen fest.

Art. 13b Bestandesschutz

1Fruchtfolgeflächen sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.

2Sie dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen eingezont werden:

a. Mit der Einzonung wird ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel verfolgt;

b. Das Ziel kann ohne die vorgesehene Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden; und

c. Es ist sichergestellt, dass die eingezonten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.

Art. 13c Kompensation

1Werden Fruchtfolgeflächen eingezont oder für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung beansprucht, so muss die entsprechende Fläche kompensiert werden.

2Bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse kann von der Kompensation teilweise abgesehen werden. Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Fällen von übergeordnetem öffentlichem Interesse von der Kompensation teilweise abgesehen werden kann.

3Werden ausserhalb der Bauzonen zonenkonforme Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19985 errichtet, so kann von einer Kompensation ganz abgesehen werden, sofern nach

5 SR 910.1