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Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 15 Seiten

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700 Landes-, Regional- und Ortsplanung

d. die Haltung von Pferden, wenn der Betrieb über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt, namentlich für die für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde nötigen Plätze mit befestigtem Boden und mit dieser Nutzung unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume;

e. nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe.

3Bauten und Anlagen für Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebe, bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sind in speziell dafür vorgesehenen Zonen zu errichten.

4Die gleichen Landwirtschaftsflächen dürfen nicht mehrfach für die Begründung der Notwendigkeit von Bauten und Anlagen berücksichtigt werden.

5Der Bundesrat erlässt insbesondere folgende Vorschriften:

a. er umschreibt die Anforderungen an die Energiegewinnung aus Biomasse nach Absatz 2 Buchstabe c näher, insbesondere an den erforderlichen Bezug zur Landwirtschaft und zum Standortbetrieb;

b. er umschreibt die Anforderungen an die Haltung und Nutzung von Pferden nach Absatz 2 Buchstabe d näher, insbesondere an das landwirtschaftliche Gewerbe, den Auslauf der Pferde und die Plätze für die Nutzung der Pferde;

c. er legt fest, wann die bodenbewirtschaftende Tätigkeit insgesamt nicht mehr im Vordergrund steht.

Art. 23d Zusätzliche Anforderungen an Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz

2

1Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 dürfen nur bewilligt werden, wenn sie Bestandteil eines bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19917 über das bäuerliche Bodenrecht sind.

2Sie unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach den Artikeln 58– 60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19918 über das bäuerliche Bodenrecht.

3Sie dürfen nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden.

4Die in Betriebsteilen nach Artikel 23c Absatz 2 anfallende Arbeit muss zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden. Es darf kein Personal angestellt werden, das überwiegend oder ausschliesslich für Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 Buchstaben c oder d oder für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe in temporären Betriebszentren (Art. 23e Abs. 2) tätig ist.

5Für Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 gelten in jedem Fall die Anforderungen an unbewohnte Bauten nach Artikel 23a Absatz 3. Aus ihnen kann kein Anspruch auf Wohnraum abgeleitet werden.

7 SR 211.412.11

8 SR 211.412.11