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Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 15 Seiten
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Raumplanungsgesetz700
Titel vor Art. 5a
1. Kapitel: Gemeinsame Planungen
Art. 5a Raumentwicklungsstrategie Schweiz
1Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten gemeinsam eine Strategie für die
räumliche Entwicklung der Schweiz.
2Sie dient als Entscheidungshilfe bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben auf allen drei Staatsebenen.
3Auf der Grundlage der Raumentwicklungsstrategie Schweiz erarbeitet der Bund in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden, insbesondere auch Städten seine Agglomerationspolitik und seine Politik für die ländlichen Räume und die Berggebiete. Er trägt dabei den funktionalen Verflechtungen innerhalb und zwischen den betroffenen Gebieten Rechnung.
Art. 5b Weitere gemeinsame Planungen
1Bei Bedarf erarbeiten die betroffenen Gemeinwesen gemeinsame Planungen zur grenz- oder bereichsüberschreitenden Koordination raumwirksamer Aufgaben.
2Die Planungsinhalte werden erst durch die Aufnahme in den Konzepten, Sach- oder Richtplänen für alle Behörden verbindlich.
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu den Richtplänen der Kantone und den Konzepten und Sachplänen des Bundes
Art. 5c Verbindlichkeit und Anpassung
1Richtpläne, Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich.
2Sie binden auch Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
3Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne, Konzepte und Sachpläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
4Richtpläne, Konzepte und Sachpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
Art. 5d Bereinigung
1Bei Vorhaben und bei der Anpassung von Richtplänen, Konzepten und Sachplänen ist nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.
2Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so gilt folgendes Verfahren:
a. Bei Uneinigkeit verschiedener Kantone untereinander oder zwischen einem Kanton und dem Bund kann beim Bundesrat die Anordnung einer Einigungsverhandlung verlangt werden.