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Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 15 Seiten

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700 Landes-, Regional- und Ortsplanung

b. Bei Nichtgenehmigung eines Richtplans oder eines Teils davon durch den Bundesrat kann dieser eine Einigungsverhandlung anordnen.

3Der Bundesrat hört die Beteiligten vor der Anordnung der Einigungsverhandlung an.

4Für die Dauer der Einigungsverhandlung verfügt er, dass nichts unternommen wird, was ihren Ausgang nachteilig beeinflussen könnte.

5Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet er spätestens zwei Jahre, nachdem er die Einigungsverhandlung angeordnet hat.

3. Kapitel: Richtpläne der Kantone

Art. 6 und 7

Aufgehoben

Art. 8 Abs. 1 Bst. abis und d

abis. welche funktionalen Räume innerkantonal oder überkantonal einer gemeinsamen Planung bedürfen;

d. wie Zielerreichung und Umsetzung überprüft werden.

Art. 8b Richtplaninhalt im Bereich Verkehr

1Der Richtplan legt insbesondere fest, wie das Gesamtverkehrssystem weiterentwickelt werden soll.

2Der Richtplan bezeichnet die für die geplanten Verkehrsanlagen vorgesehenen Räume und zeigt auf, mit welchen Massnahmen sie gesichert werden sollen.

Art. 8c Richtplaninhalt im Bereich Landwirtschaft, Wald, Natur und Land-

schaft sowie Naturgefahren

1Der Richtplan bezeichnet:

a. genügend Flächen geeigneten Kulturlandes, die der Landwirtschaft erhalten werden sollen, und zeigt insbesondere die Massnahmen, mit denen der Erhalt der Fruchtfolgeflächen sichergestellt wird;

b. Landschaften und Lebensräume, die geschützt, vernetzt oder weiterentwickelt werden sollen;

c. für die intensive touristische Nutzung und die Erholung vorgesehene Gebiete.

2Der Richtplan zeigt auf, wie die Funktionen des Waldes mit den übrigen Ansprüchen und Nutzungen abgestimmt werden und in welchen Gebieten der Kanton eine Zunahme der Waldfläche verhindern will.

3Der Richtplan zeigt auf, wie Gebiete, die durch Naturgefahren bedroht sind oder künftig bedroht sein könnten, risikogerecht genutzt und allenfalls vor Gefahren geschützt werden sollen.