Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 27 Seiten
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Legende:
Neu
Innerhalb des RPG verschoben (in Fussnote Hinweis darauf, woher)
Aus RPV eingefügt (in Fussnote Hinweis darauf, woher)
Textstellen, die Gegenstand anderer RPG-Revisionen sind (in Fussnote Hinweis
auf entsprechende Revision)
Unverändert
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)
vom 22. Juni 1979
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 75 und 108 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1978,
beschliesst:
1. Titel: Einleitung
Art. 1 Ziele
1Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen,
a. die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen und die Biodiversität zu erhalten;
abis. die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b. kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis. die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;