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Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 15 Seiten

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Raumplanungsgesetz700

Art. 8d Richtplaninhalt im Bereich Energie, Versorgung und Entsorgung Der Richtplan bezeichnet insbesondere:

a. die für die Produktion, den Transport und die Speicherung von Energie benötigten Räume sowie die Massnahmen, mit denen sie gesichert werden sollen;

b. die für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken2.

c. geeignete Standorte für den Materialabbau sowie für die Abfallentsorgung.

Art. 8e Richtplaninhalt im Bereich Untergrund

1Soweit erforderlich können im Richtplan Festlegungen zum Untergrund getroffen werden.

2Insbesondere kann aufgezeigt werden, wie eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Untergrundes sichergestellt wird und wie die Nutzungen von Grundwasser, Rohstoffen, Energien und baulich nutzbaren Räumen untereinander und mit den Planungen an der Erdoberfläche abgestimmt werden.

Art. 9 Andere Grundlagen und Planungen

1Die Kantone berücksichtigen bei der Erstellung und Anpassung der Richtpläne die Bundesinventare gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz.

2Zudem beachten sie bei der Erstellung und Anpassung der Richtpläne auch Planungen, die für sie nicht verbindlich sind im Sinne von Artikel 5c Absatz 1, so insbesondere:

a. die Raumentwicklungsstrategie Schweiz;

b. die Agglomerationsprogramme;

c. die kantonalen und regionalen Konzepte zur Wirtschaftsentwicklung;

d. das Konzept für den Ausbau der erneuerbaren Energien gemäss Artikel 11 des Energiegesetzes4; und

e. die gemeinsamen Planungen im Sinne von Artikel 5b.

Art. 11 Abs. 2

2Richtpläne werden erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich.

Art. 12

Aufgehoben

2 Aus der Vorlage 13.074 zu einer Teilrevision des Energiegesetzes (Energiestrategie 2050).

3 SR 451

4 Aus der Vorlage 13.074 zu einer Teilrevision des Energiegesetzes (Energiestrategie 2050).