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Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 15 Seiten
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Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 75 und 108 der Bundesverfassung,
beschliesst:
Art. 1 Abs. 2 Bst. a, cbis, dbis, dter, f und Abs. 3
a. die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen und die Biodiversität zu erhalten;
cbis. in funktionalen Räumen die geordnete räumliche Entwicklung sicherzustellen; dbis. die Energieressourcen sparsam und effizient zu nutzen;
dter. die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren zu schützen;
f. die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern.1
3Ein funktionaler Raum besteht aus Räumen, die wirtschaftlich, gesellschaftlich oder ökologisch eng miteinander verflochten sind und sich gegenseitig ergänzen.
Art. 2 Abs. 1, 3 und 4
1Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Grundlagen und Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
3Sie ermitteln und berücksichtigen auf der jeweiligen Planungsebene stufengerecht die Wirkungen ihrer Planungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft.
4ehemals Abs. 3
Art. 2a Zusammenarbeit
1Bund, Kantone und Gemeinden arbeiten zusammen, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist.
2Das planende Gemeinwesen sorgt für einen möglichst frühzeitigen Einbezug der anderen betroffenen Gemeinwesen.
3Bund, Kantone und Gemeinden arbeiten mit den Behörden des Auslands zusammen, soweit ihre Aufgaben grenzüberschreitende Auswirkungen haben.
AS 1979 1573
1 Aus der Vorlage 13.030 zu einer Teilrevision des Ausländergesetzes (Integration).