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Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 15 Seiten
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Raumplanungsgesetz700
2Wenn möglich ist ein solches Vorhaben in einem bestehenden Gebäudevolumen zu realisieren. Ist ein Neubau notwendig, so ist nach Möglichkeit bestehendes Gebäudevolumen zu ersetzen.
3Bewilligungen für die Errichtung oder Änderung unbewohnter oder leicht entfernbarer bewohnter Bauten, Anlagen und Gebäudeteile werden nur erteilt, wenn zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung über die Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs abgeschlossen wird. Der Bundesrat kann Mindestanforderungen dafür, namentlich für die Sicherstellung der Beseitigungskosten und des Vollzugs, aufstellen und für Härtefälle Ausnahmen vorsehen.
4Für Bewilligungen nach Absatz 3 muss bei bestehenden Betrieben die Existenzfähigkeit nicht auf längere Frist nachgewiesen werden. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn die längerfristige Existenzfähigkeit offensichtlich nicht gegeben ist.
Art. 23b Benutzungsverbot und Beseitigung
1Bauten und Anlagen, die nicht mehr für den Zweck verwendet werden, zu dem sie rechtmässig erstellt wurden, und für die eine Nutzung im Sinne der Artikel 23c–24e nicht zulässig ist, dürfen nicht mehr benutzt werden. Dieses Verbot entfällt, sobald sie wieder zonenkonform oder standortgebunden genutzt werden können.
2Wurde die Bewilligung befristet oder mit einer auflösenden Bedingung erteilt, so sind die Bauten und Anlagen bei Wegfall der Bewilligung zu beseitigen, und der frühere Zustand ist wiederherzustellen.
2. Abschnitt: Bewilligungen für zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
Art. 23c Zonenkonformität
1Soweit die Zonenkonformität nicht nach Artikel 16 Absatz 3 enger umschrieben ist, sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, einschliesslich des Wohnbedarfs der Betriebsleiterfamilie und der abtretenden Generationen, sofern die Wohnbauten für den Betrieb eines existenzfähigen, landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht6 unentbehrlich sind.
2Zonenkonform sind unter Vorbehalt von Absatz 3 auch die nötigen Bauten und Anlagen für:
a. Aufbereitung, Lagerung oder Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte, wenn diese einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb haben;
b. die innere Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs;
c. die Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat;