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Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 15 Seiten
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700 Landes-, Regional- und Ortsplanung
a. Die Baute oder Anlage wird für zonenkonforme oder standortgebundene Zwecke nicht mehr benötigt oder es wird sichergestellt, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt.
b. Die Baute oder Anlage ist für die vorgesehene Nutzung geeignet.
c. Die Bewilligung hat keine Ersatzbaute zur Folge, die nicht notwendig ist.
d. Es ist höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der Bewilligung anfallen, werden auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt.
e. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks wird dadurch nicht gefährdet.
Art. 24a Abs. 1 Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen
1Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
Art. 24b
Aufgehoben
Art. 24c Abs. 1, 3 und 5 Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen
1Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
3Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde.
5Aufgehoben
Art. 24d Abs. 1, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bestehende landwirtschaftliche Wohn-
bauten und schützenswerte Bauten und Anlagen
1Landwirtschaftliche Wohnbauten dürfen in Zeiten fehlenden betrieblichen Bedarfs landwirtschaftsfremd bewohnt werden. Teilweise Änderungen landwirtschaftlicher, in ihrer Substanz erhaltener Wohnbauten, die weder unter Artikel 23c noch unter Artikel 24c fallen, sind trotzdem zulässig, soweit sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung unumgänglich sind und die äussere Erscheinung sowie die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.
2Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:
b. ihre Schutzwürdigkeit damit integral erhalten bleibt; und
3Aufgehoben