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Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 15 Seiten

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5. Titel: Rechtsschutz

Art. 34 Abs. 2 Bst. c

c. Bewilligungen im Sinne der Artikel 24– 24f.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 35

Aufgehoben

Art. 36 Abs. 2 und 3

2Aufgehoben

3Aufgehoben

Art. 36a Strafbestimmungen

1Wer ausserhalb der Bauzonen ohne Baubewilligung baut oder eine rechtskräftige baupolizeiliche Anordnung nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

3Die Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 sowie das Bundesamt für Raumentwicklung können im Strafverfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben.

Art. 37

1Sind besonders geeignete Landwirtschaftsgebiete, besonders bedeutsame Landschaften, Naturräume oder Stätten oder zur Realisierung und Nutzung von Infrastrukturen von nationaler Bedeutung benötigte Flächen unmittelbar gefährdet und werden innerhalb einer vom Bundesrat festgesetzten Frist die erforderlichen Massnahmen nicht getroffen, so kann der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen bestimmen. Innerhalb solcher Zonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung nachteilig beeinflussen könnte.

2Sobald Nutzungspläne vorliegen oder bestehende Nutzungspläne angepasst sind, hebt der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen auf.

Art. 37a

Aufgehoben

Art. 38b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Liegen für funktionale Räume, die überkantonal einer gemeinsamen Planung bedürfen, innerhalb von fünf Jahren nach der Genehmigung des kantonalen Richtplans