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Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 15 Seiten

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Raumplanungsgesetz700

Wegfall des Verwendungszwecks der Rückbau der Baute oder Anlage und die Rekultivierung des Bodens als Fruchtfolgefläche sichergestellt sind.

Art. 13d Mindestumfang

1Der Bundesrat legt in einem Sachplan den gesamtschweizerischen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen sowie die Aufteilung auf die Kantone fest.

2Solange ein Kanton nicht zeigt, wie er die Einhaltung des Mindestumfangs sichert, darf er keine Einzonungen vornehmen, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse sowie bei zonenkonformen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen, die entsprechende Fläche kompensiert werden.

Variantenvorschlag:

2Ist für ein Bauvorhaben eine Kompensation im betroffenen Kanton nicht möglich und wird ohne Kompensation der vom betreffenden Kanton einzuhaltende Mindestumfang der Fruchtfolgefläche unterschritten, so senkt der Bundesrat den betreffenden Mindestumfang, wenn:

a. das Bauvorhaben im gesamtschweizerischen Interesse liegt; und

b. das gesamtschweizerische Interesse am Bauvorhaben das Interesse an der Erhaltung des gesamtschweizerischen Mindestumfangs der Fruchtfolgeflächen überwiegt.

3. Abschnitt: Langfristige Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen von nationalem Interesse

Art. 13e

1Besteht ein überwiegendes Interesse an der langfristigen Freihaltung von Räumen für bauliche Infrastrukturanlagen von nationalem Interesse, so kann der Bundesrat im Sachplan die dafür nötigen Räume genau bezeichnen.

2Soweit erforderlich kann er für diese Räume im Sachplan einen Sicherungsbereich festlegen und bestimmen, dass:

a. weder Einzonungen noch Aufzonungen vorgenommen werden dürfen;

b. neue Schutzzonen nur ausgeschieden werden dürfen, wenn sie die Realisierung der zu sichernden Infrastrukturanlage nicht erschweren;

c. in unerschlossenen Bauzonen keine Erschliessungsmassnahmen getroffen werden dürfen,

3Vorhaben ausserhalb der Bauzonen, die einer Baubewilligung im Sinne von Artikel 22 bedürfen und die im Sicherungsbereich liegen, dürfen dem Freihaltungszweck nicht widersprechen; ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt, der Beseitigung von Gefahren oder dem Schutz vor schädlichen Einwirkungen dienen. Weitergehende Vorkehren können in Ausnahmefällen gestattet werden, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin auf jede Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.

4Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sind vor der Festlegung von Sicherungsbereichen anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden ist Sache der Kantone.