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Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 15 Seiten
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Raumplanungsgesetz700
Art. 24e Abs. 5 und 6
5Bewilligungen setzen voraus, dass die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.
6Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich fest, in welchem Verhältnis die Änderungsmöglichkeiten nach diesem Artikel zu denjenigen nach Artikel 24c stehen.
Art. 24f Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen
Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind.
7. Kapitel: Zuständigkeit und Verfahren im Zusammenhang mit Nutzungsplänen
Art. 25 Abs. 3 und 4
3Sie entscheidet, ob ein Vorhaben, das in einem Sicherungsbereich liegt, die Anforderungen von Artikel 13e Absatz 3 erfüllt.
4Sie entscheidet über die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und einer Ersatzvornahme ausserhalb der Bauzonen.
Art. 26 Abs. 2
2Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den Konzepten und Sachplänen des Bundes und den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen.
Art. 27a
Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung können einschränkende Bestimmungen erlassen werden zu den Artikeln 23c–23e, 24c und 24d.
3. Titel: Bundesbeiträge
Art. 29a Beiträge an Projekte
1Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden, insbesondere auch Städten Projekte fördern, die nachhaltig der Verbesserung der Wohnqualität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts in Wohngebieten dienen.10
2Er kann Modellvorhaben für eine nachhaltige Raumentwicklung unterstützen.
3Das Bundesamt für Raumentwicklung koordiniert diese Förderung mit den betroffenen Bundesstellen und wertet die Erfahrungen systematisch aus.
10 Abs. 1 und 3 aus der Vorlage 13.030 zu einer Teilrevision des Ausländergesetzes (Integration).