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Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 15 Seiten
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Raumplanungsgesetz700
durch den Bundesrat die erforderlichen Planungen nicht vor, so können diese unter Federführung des Bundes auf Kosten der pflichtigen Gemeinwesen erarbeitet und beschlossen werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Änderung anderer Erlasse
Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199111 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert.
Art. 75 Abs. 1 Bst. f (neu)
1Keine Belastungsgrenze besteht für:
f. Grundpfandrechte zur Gewährleistung der Beseitigung von Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 23a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197912.
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198313 wird wie folgt geändert.
3. Kapitel: Auswirkungen auf die Umwelt
1. Abschnitt: Wirkungsbeurteilung Umwelt
Art. 10bis(neu)
1Vor dem Entscheid über Planungen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben werden, sind die Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind, soweit vorhanden, geeignete Alternativen einzubeziehen.
2Diese Abklärungen sind Bestandteil der Wirkungsbeurteilung nach Artikel 2 Absatz 2bisdes Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197914.
3Der Bundesrat regelt die Anforderungen an das Verfahren, insbesondere an die Dokumentation und die Beteiligung der betroffenen Behörden und weiterer Kreise.
2. Abschnitt: Umweltverträglichkeitsprüfung
11 SR 211.412.11
12 SR 700
13 SR 814.01
14 SR 700