Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

Artikel 10 Rückbau

Der Rückbau soll so geplant und ausgeführt werden, dass die Sicherheit auch während dem Rückbau gewährleistet ist und nach Abschluss des Rückbaus kein besonderes Gefährdungspotential mehr besteht. Die Rückbauprojekte werden deshalb den Projekten zur Änderung von Stauanlagen gemäss Artikel 6 Absatz 1 StAG gleichgesetzt.

2. Abschnitt: Inbetriebnahme und Betrieb

Artikel 11 Voraussetzungen für die Inbetriebnahme

Absatz 1:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 9 Absatz 2 der bisherigen StAV. Die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs notwendigen Reglemente sind von der Betreiberin zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.

Absatz 1 Buchstabe b:

Welche Unterlagen das Notfallreglement enthalten muss, wird in Artikel 25 Absatz 1 StAV ausgeführt.

Absatz 2:

Einfache nicht sicherheitsrelevante Nachführungen der Reglemente sind der Aufsichtsbehörde bloss zu melden und bedürfen keiner Genehmigung. Bei wichtigen Änderungen (z.B. Änderung der Vorschriften für die Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen in ausserordentlichen Ereignissen, Änderungen des Meldeschemas) ist jedoch eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde notwendig.

Artikel 12 Inbetriebnahme

Absatz 1:

In einer nicht abschliessenden Aufzählung werden die wichtigsten Massnahmen zur Überwachung des Zustandes und des Verhaltens der Stauanlage während des Ersteinstaus genannt. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in der Inbetriebnahmebewilligung vorsehen, dass weitere Überwachungsmassnahmen ergriffen werden müssen, wenn dies im konkreten Fall als notwendig erscheint. Demgegenüber muss die Aufsichtsbehörde dort, wo normalerweise keine eigentliche Inbetriebnahme erfolgt (z.B. bei Hochwasserrückhaltebecken), spezifische Überwachungsmassnahmen anordnen.

Absatz 2:

Die Frage, ob eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde bei der Inbetriebnahme mindestens teilweise persönlich anwesend sein muss oder auf eine Teilnahme verzichtet werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Sie kann nicht für alle Stauanlagen einheitlich beantwortet werden.

Absatz 3:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 7 Absatz 2 der bisherigen StAV.

Artikel 13 Abschluss der Inbetriebnahme

Beim Erst- oder Wiedereinstau werden das Absperrbauwerk und der Untergrund erstmals (wieder) belastet. Im Untergrund bildet sich ein neues statisches und hydrogeologisches Gleichgewicht. Sowohl die Anlage als auch der Untergrund sind deshalb in dieser Phase verstärkt zu überwachen. Gestützt auf den Inbetriebnahmebericht wird beurteilt, ob sich die Anlage sicher-

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