Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

den externen Expertinnen oder Experten zum Verfassen ihrer Berichte diverse Unterlagen wie insbesondere den Jahresbericht gemäss Artikel 18 StAV zur Verfügung stellen muss.

Absatz 3 und 4:

Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen ausnahmsweise ausserordentliche Sicherheitsüberprüfungen oder bei Stauanlagen mit geringeren Ausmassen eine Fünfjahreskontrolle anordnen, wenn eine Anlage z.B. technisch anspruchsvolle Verhaltensmerkmale aufweist. Neben diesen ausdrücklich genannten Massnahmen kann sie im Rahmen ihres Ermessens weitere Ausnahmen gewähren.

Artikel 20 Fachperson sowie Expertinnen und Experten

Absatz 1:

Die Wahlen der Fachperson nach Artikel 18 sowie der Expertinnen und Experten nach Artikel 19 müssen neu von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

Absatz 2:

Während die Betreiberin selber entscheiden kann, ob sie die Jahreskontrolle durch eine im Angestelltenverhältnis tätige oder eine externe Fachperson vornehmen lassen will, muss sie für die Fünfjahreskontrolle zwingend Personen mandatieren, welche von ihr, der Eigentümerin der Anlage und der Fachperson unabhängig sind. Als unabhängig gelten Personen, die weder mit der Eigentümerin, der Fachperson oder leitenden Angestellten der Betreiberin nahe verwandt sind, noch mit diesen in einem Subordinationsverhältnis stehen oder von diesen wirtschaftlich abhängig sind.

Artikel 21 Meldepflicht

Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde die Termine so rechtzeitig melden, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtsbehörde an den Prüfungen und Begehungen teilnehmen kann.

Artikel 22 Aktensammlung über die Stauanlage

Dieser Artikel entspricht weitgehend Artikel 16 der bisherigen StAV.

Neu müssen auch die Nutzungs- und die Sicherheitspläne in die Aktensammlung aufgenommen werden.

In Fällen, in welchen eine Monographie (Synthese der massgebenden Pläne, Merkmale, Zustands- und Verhaltensberichte) über die Stauanlage erstellt wurde, muss auch diese der Aktensammlung beigelegt werden.

Artikel 23 Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde

In der revidierten StAV werden neu auch die Pflichten der Aufsichtsbehörde aufgeführt.

Mit der (schon heute praktizierten) regelmässigen Teilnahme an den Fünfjahreskontrollen, der Durchführung von Inspektionen und der Teilnahme an der Prüfung der beweglichen Verschlüsse kann und muss sich die zuständige Aufsichtsbehörde in angemessenen Zeitabständen persönlich einen Eindruck über den Zustand der Anlage machen.

Artikel 24 Massnahmen der Aufsichtsbehörde

Diese Bestimmung entspricht Artikel 10 Absatz 2 der bisherigen StAV.

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