Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
Wurde gar nie eine Inbetriebnahmebewilligung erteilt oder kann eine solche nicht mehr aufgefunden werden, gilt analog zu Artikel 8 Absatz 6 StAG die Grundeigentümerin als Betreiberin. Sie hat damit die der Betreiberin obliegenden Pflichten zu erfüllen.
Artikel 2 Stauanlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial
Absatz 1:
Nach Artikel 2 Absatz 2 StAG können Stauanlagen abhängig vom Gefährdungspotenzial entweder zusätzlich dem StAG und der StAV unterstellt oder von deren Geltungsbereich ausgenommen werden. Die Regelung, wonach ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, wenn im Falle eines Bruches der Stauanlage Menschenleben gefährdet oder grössere Sachschäden verursacht werden können, entspricht der geltenden Praxis.
Die weiteren Details (Untersuchung und Auswirkungen eines Bruchs von verschiedenen Stauanlagen, Klassierung und Schwellenwerte etc.) sind weiterhin in den Richtlinien zu regeln. Diese müssen vom Bundesamt für Energie BFE ebenfalls noch revidiert werden.
Ein Gefährdungspotenzial kann bei einzelnen Objekten durch bauliche Schutzmassnahmen, wie insbesondere die Errichtung von Wällen, beseitigt werden. Solange die Schutzmassnahmen wirksam bleiben, besteht kein besonderes Gefährdungspotenzial im Sinne des Gesetzes und der Verordnung. Es ist davon auszugehen, dass solche Objektschutzmassnahmen praktisch nur bei kleineren Stauanlagen ergriffen werden können.
Absatz 2:
Um eine schweizweit einheitliche Praxis zu gewährleisten, hat der Bundesgesetzgeber die Kompetenz, zusätzliche Stauanlagen aufgrund ihres besonderen Gefährdungspotenzials den Bestimmungen des StAG zu unterstellen, der Aufsichtsbehörde des Bundes zugewiesen (Artikel 2 Absatz 2 StAG). Diese Anlagen verbleiben jedoch unter der direkten Aufsicht der Kantone (Artikel 23 Absatz 1 StAG).
Die Aufsichtsbehörde des Bundes muss vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone anhören. Als solche gelten nebst den Standortkantonen auch diejenigen Kantone, auf deren Gebiet ein Teil der Überflutungsfläche liegt.
Um der Meldepflicht gemäss Absatz 2 nachzukommen, müssen die betroffenen Kantone periodisch und summarisch überprüfen, ob von den kleineren Stauanlagen ein besonderes Gefährdungspotenzial ausgeht. Eine periodische Überprüfung rechtfertigt sich vor allem deshalb, weil dabei nicht nur die Eigenschaften der jeweiligen Anlage, sondern auch die Gestaltung des Überschwemmungsgebietes zu beachten ist. Dieses Gebiet kann sich insbesondere durch bauliche Tätigkeiten verändern und eine Neubeurteilung des von der Stauanlage ausgehenden Gefährdungspotenzials rechtfertigen. Weil die Aufsichtsbehörde des Bundes gestützt auf die Meldung der Kantone oder aufgrund eigener Erkenntnisse eine vertiefte Prüfung vorzunehmen hat, kann die Prüfung durch die Kantone lediglich summarisch erfolgen. Hervorzuheben ist, dass das Bundesamt für Energie BFE die sich in ihren Richtlinien befindlichen Kriterien für die Bestimmung des besonderen Gefährdungspotenzials überprüfen und falls notwendig anpassen wird. Die erstmalige Meldung durch die Kantone kann somit erst nach erfolgter Revision der bestehenden Richtlinien erfolgen.
Artikel 3 Stauanlagen ohne besonderes Gefährdungspotenzial
Aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 2 StAV wird die Kompetenz, Anlagen vom Geltungsbereich des StAG auszunehmen, der Aufsichtsbehörde des Bundes zugewiesen.
Auch hier muss die Aufsichtsbehörde des Bundes vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone anhören.
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