Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
3. Neuerungen für die Betreiberinnen
Die Betreiberinnen haben neu die folgenden Aufgaben:
- Sie müssen einheitliche Fristen für die Erstellung der Jahres- und Expertenberichte einhalten (Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 StAV).
- Sie müssen Notfallreglemente erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 33 Absatz 2 StAV).
- Sie müssen die Wahl der Fachpersonen und Experten nicht mehr nur melden, sondern der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten. Dabei müssen die Experten von der Fachperson, der Betreiberin und der Eigentümerin unabhängig sein (Artikel 20 Absatz 2 StAV).
- Für die gemäss Artikel 26 StAV Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen sind sie für den Betrieb und den Unterhalt des Wasseralarmsystems verantwortlich.
- Die Betreiberinnen von grossen Stauanlagen sind gemäss Artikel 28 StAG verpflichtet, eine Aufsichtsabgabe zu entrichten. Die Einzelheiten werden in dem gemäss Anhang zur StAV neu in die Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (SR 730.05; GebV-En) eingefügten Artikel 9a geregelt.
IV. Nennenswerte Auswirkungen der revidierten StAV
1. Auswirkungen auf den Bund
1.1. Bundesamt für Energie BFE
Die gestützt auf Artikel 28 StAG und Artikel 9a GebV-En neu erhobene Aufsichtsabgabe wird beim BFE zu Mehreinnahmen von 200'000 bis 300'000 Franken führen (Referenzperiode 2009- 2010).
1.2. Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS
Voraussichtlich werden 15 bis 20 Anlagen das Kriterium der hohen Gefahr nach Artikel 11 Absatz 2 StAG bzw. Artikel 26 Absatz 2 StAV erfüllen. Diese Anlagen müssen mit einem Wasseralarmsystem ausgerüstet werden. Gemäss Alarmierungsverordnung (AV; SR 520.12) sind die anfallenden Kosten von einmalig 5 Mio. Franken (Projektierung und Installierung der Alarmsysteme) sowie von jährlich 0.2 Mio. Franken (Anteil an „nationale Komponente“) durch das BABS zu tragen. Auch die Beaufsichtigung der Kantone bei der Erstellung der Evakuierungspläne führt beim BABS während rund 5 Jahren zu einem voraussichtlichen Mehraufwand von einer Stelle (Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 4 StAV).
2. Auswirkungen auf die Kantone
Seit dem Inkrafttreten der bisherigen StAV bzw. seit dem Ablauf der nachmalig von 5 auf 7 Jahren verlängerten Übergangsfrist haben die Kantone die direkte Aufsicht über die kleineren Stauanlagen wahrzunehmen (Artikel 22 und Artikel 29 Absatz 1 bisherige StAV). Ob und welche zusätzlichen Ressourcen im heutigen Zeitpunkt noch notwendig sind, um diese Aufsicht in genügendem Masse ausüben zu können, hängt vom Stand der bisher erfolgten Umsetzungsarbeiten und nicht von den neuen Bestimmungen ab.
Zusätzliche Ressourcen werden jedoch notwendig, um die gemäss den bisherigen Übergangsbestimmungen unter der direkten Aufsicht des Bundes verbliebenen kleineren Stauanlagen neu zu beaufsichtigen (Artikel 29 Absatz 2 bisherige StAV). Es handelt sich dabei um die im nachstehenden Anhang erwähnten 30 Stauanlagen (nach heutigem Kenntnisstand).
Auch der Aufwand zur Erstellung der neu kraft ausdrücklicher Bestimmung notwendigen Evakuierungspläne hängt davon ab, welche Vorarbeiten von den Kantonen bereits geleistet wurden.
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