Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
heitskonform verhält. Weiter können Schlüsse für das zu erwartende Verhalten während dem späteren Betrieb gezogen werden.
Artikel 14 Voraussetzungen für den Betrieb
Absatz 1:
Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 8 Absatz 1 der bisherigen StAV. Eine eigentliche Betriebsbewilligung sieht weder das bisherige noch das neue Recht vor. Sie ist impliziter Bestandteil der Inbetriebnahmebewilligung (Artikel 7 Absatz 3 StAG). Der Betrieb darf jedoch nur dann aufgenommen werden, wenn aus der Phase der Inbetriebnahme auf ein sicherheitskonformes Verhalten und einen sicheren Zustand geschlossen werden kann.
Absatz 2:
Die Betreiberin hat im Überwachungsreglement darzulegen, wie sie den Betrieb organisiert, damit ein sicherer Betrieb der Stauanlage jederzeit gewährleistet ist. Festzuhalten sind die Verantwortlichkeiten und die Periodizität der visuellen Kontrollen, Messungen und Prüfungen.
Absatz 3:
Einfache nicht sicherheitsrelevante Nachführungen der Reglemente sind der Aufsichtsbehörde bloss zu melden und bedürfen keiner Genehmigung. Bei wichtigen Änderungen (z.B. Änderung der Art und der Frequenz der Messungen) ist jedoch eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde notwendig.
Artikel 15 Prüfung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen
Absatz 1 und 2:
Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend Artikel 12 Absatz 2 der bisherigen StAV.
Das Testprozedere ist im Überwachungsreglement festzuhalten. Bei der Durchführung der Prüfung ist nebst den eigentlichen Sicherheitsaspekten auch der Sicherheit der Unterlieger und den ökologischen Aspekten genügend Beachtung zu schenken.
Absatz 3:
Bei Rückhaltebecken und Bauwerken zur Sohlenstabilisierung kann gemäss Artikel 5 StAV auf den Einbau von Grundablässen und Tiefschützen verzichtet werden. Werden diese aber dennoch eingebaut, ist regelmässig zu prüfen, ob sie betriebstüchtig sind. Weil diese Anlagen nur dem temporären Rückbehalt von Wasser dienen, kann die Prüfung trocken erfolgen.
Absatz 4:
Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass die Prüfung in begründeten Fällen ausnahmsweise ohne Wasserablass (trocken) oder auf andere Weise erfolgen kann. Liegt ein Mittelablass mit ausreichender Kapazität vor, kann die Prüfung des Grundablasses bei einer mittleren Stauhöhe erfolgen. Das Kontrollprozedere ist aber auch bei der Gewährung einer Ausnahme im Überwachungsreglement festzuhalten.
Artikel 16 Revision
Absatz 1:
Arbeiten an den für den sicheren Betrieb notwendigen Anlageteilen (z.B. Instrumentierung der Überwachung, Entlastungs- und Ablassorgane oder die zur Tragkonstruktion gehörenden Teile einer Stauanlage) müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Die Betreiberin hat der Aufsichtsbehörde die Revisionsarbeiten so rechtzeitig zu melden, dass diese genügend Zeit hat, um nötigenfalls die Unterlagen zu sichten, zusätzliche Angaben einzufordern und/oder vor Beginn der Arbeiten zu intervenieren.
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