Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
3. Abschnitt: Notfallkonzept
Artikel 25 Vorkehrungen für den Notfall
Absatz 1 Buchstabe a:
Bereits heute liegen für alle Stauanlagen, die unter der direkten Aufsicht des Bundes stehen, Überflutungskarten vor. In Zukunft sind auch für die unter Aufsicht der Kantone stehenden Anlagen Überflutungskarten zu erstellen.
Absatz 1 Buchstabe b:
Neu sollen mit Hilfe einer Gefahrenanalyse diejenigen Faktoren identifiziert und beurteilt werden, welche die Notfallbewältigung stark beeinträchtigen oder verhindern können. Auf der Grundlage dieser Resultate sind die nötigen Vorsorgemassnahmen zu treffen (z.B. Wahl der Standorte für die Auslösestellen der Sirenen, Entsendungszeitpunkt des Einsatzpersonals).
Absatz 1 Buchstabe c:
Die Notfallstrategie wird auf der Grundlage der Überflutungskarte und des Wehrreglements festgelegt. Sie zeigt auf, in welcher Situation welche Gefahrenstufe ausgelöst wird. Weiter werden die gestützt auf die Gefahrenanalyse festgelegten Vorsorgemassnahmen dargelegt.
Absatz 1 Buchstabe d:
Die Notfallorganisation baut auf der Notfallstrategie gemäss Buchstabe c auf. In der Notfallorganisation sind die einzelnen Funktionen, die Aufträge der verantwortlichen Personen sowie der Alarmierungsablauf festzulegen.
Absatz 1 Buchstabe e:
Das Einsatzdossier beinhaltet die notwendigen Dokumente für die Bewältigung einer Notfallsituation. Es beinhaltet eine Zusammenstellung von Hilfsmitteln, wie:
- Organigramm der Notfallorganisation,
- Checklisten wie den Alarmierungsablauf (intern sowie zu den Einsatzzentralen der Kan-
tonspolizei, den kantonalen Behörden und den Bundesbehörden),
- Auftragsblätter,
- Kontaktlisten.
Absatz 2:
Insbesondere bei Rückhaltebecken und Bauwerken zur Sohlenstabilisierung kann auf einzelne Inhalte des Notfallreglements verzichtet werden.
Artikel 26 Wasseralarmsystem
Der Bund und die Kantone betreiben, gestützt auf die Alarmierungsverordnung (AV; SR 520.12), bereits heute ein Alarmierungssystem mit Sirenen für die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung. Die zum Einsatz kommenden Sirenen sind neuerdings technisch in der Lage, die Bevölkerung mit dem allgemeinen Alarm und/oder dem Wasseralarm zu alarmieren (sog. Kombisirenen). Die Sirenen können aber für die Alarmierung mit dem Wasseralarm erst dann verwendet werden, wenn zusätzliche Wasseralarmsystemkomponenten installiert werden.
Die Betreiberinnen der (kleineren und grossen) Stauanlagen sind für die rechtzeitige Auslösung der Warnung oder Alarmierung im Falle einer Überflutungsgefahr verantwortlich (Artikel 12 Absatz 1 AV). In dem vom Bundesamt für Energie BFE zu genehmigenden Notfallreglement haben sie zudem die technischen Kriterien für die Auslösung der Warnung und der Alarmierung, die internen Zuständigkeiten und die Meldewege nach aussen festzulegen (Artikel 20 Absatz 1 und 2 AV).
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