Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
Bei den Revisionsarbeiten werden oftmals nur Verschleissteile ersetzt. Die Sicherheit der Anlage wird dadurch grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Weil sich in der Praxis aber oft die Frage gestellt hat, ob die Aufsichtsbehörde diese Arbeiten nach erfolgter Meldung auch genehmigen muss, wird dies in der Verordnung explizit ausgeschlossen.
Werden allerdings insbesondere die Entlastungs- oder Ablassvorrichtungen nicht nur revidiert, sondern wird z.B. die Abflusskapazität verändert, handelt es sich um eine Änderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 StAG, für welche eine Plangenehmigung eingeholt werden muss.
Keiner Meldung an die Aufsichtsbehörde bedürfen ordentliche Unterhaltsarbeiten, welche keinen Einfluss auf die Sicherheit der Stauanlage haben. Hierzu gehören z.B. das Streichen oder das Auswechseln eines Geländers auf der Mauerkrone, Arbeiten an oberflächigen Verputzen oder das Auswechseln der Beleuchtung in den Kontrollgängen.
Absatz 2:
Die Sicherheit der Anlage ist auch während der Revision der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen zu gewährleisten. Insbesondere können plötzliche Wetterumbrüche zu einer raschen Veränderung der hydrologischen Verhältnisse führen. Um die Absenkung des Stausees auch während der Revision innerhalb kurzer Frist zu ermöglichen, können notfalls Massnahmen vorgesehen werden, welche für den Weiterbetrieb der Anlage nachteilig sind und nach dem Ereignis Wiederinstandstellungsarbeiten notwendig machen.
Artikel 17 Laufende Kontrolle
Dieser Artikel entspricht weitgehend Artikel 12 Absatz 1 der bisherigen StAV.
Auch bei Messungen durch Fernübertragung sind regelmässig Handmessungen durchzuführen. Damit soll sichergestellt werden, dass Übertragungs- und Messfehler rasch erkannt werden. Im Unterschied zur bisherigen Regelung kann jedoch bei Anlagen, die vorübergehend, z.B. saisonal, nicht eingestaut sind, in dieser Zeit auf Handmessungen verzichtet werden. Die Einzelheiten der laufenden Kontrolle werden im Überwachungsreglement festgehalten.
Artikel 18 Jahreskontrolle
Absatz 1 und 3:
Die Absätze 1 und 3 entsprechen weitgehend Artikel 13 der bisherigen StAV.
Absatz 2:
Die Frist zur Einreichung des Jahresberichts wird neu einheitlich geregelt. Die Frist von vier Monaten erscheint insofern als angemessen, als damit einerseits der Fachperson genügend Zeit eingeräumt wird, um den Bericht zu verfassen und andererseits sich die Aufsichtsbehörde zeitnah eine Übersicht über den Zustand der Anlage verschaffen kann.
Artikel 19 Fünfjahreskontrolle
Die Absätze 1 und 3 entsprechen weitgehend Artikel 14 der bisherigen StAV.
Absatz 1:
Wie bisher ist eine Fünfjahreskontrolle vorwiegend bei grossen Stauanlagen durchzuführen, welche unter der direkten Aufsicht des Bundes stehen. Die unabhängigen Expertinnen oder Experten müssen sowohl betreffend Bautechnik als auch Geologie über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
Absatz 2:
Die Frist zur Einreichung der Berichte der Sicherheitsüberprüfungen wird neu einheitlich geregelt und auf acht Monate festgelegt. Diese Frist ist deshalb gerechtfertigt, weil die Betreiberin
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