Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

III. Nennenswerte Neuerungen

1. Neuerungen für den Bund

Die Aufsichtsbehörde des Bundes hat neu die folgenden Aufgaben:

- Sie muss darüber befinden, ob Anlagen trotz fehlenden geometrischen Voraussetzungen

der StAG und der StAV unterworfen werden sollen bzw. trotz gegebenen geometrischen Voraussetzungen ausnahmsweise von diesem Geltungsbereich auszunehmen sind (Artikel 2 Absatz 2 StAG und Artikel 2 und 3 StAV).

- Sie muss diejenigen Stauanlagen bezeichnen, für welche in der Nahzone ein Wasser-

alarmsystem eingerichtet und unterhalten werden muss (Artikel 11 Absatz 2 StAG und Artikel 26 Absatz 1 StAV).

- Sie muss ca. 20 grössere Wehre beaufsichtigen, welche bislang nicht unter ihrer direkten

Aufsicht standen, aufgrund ihrer Abmessungen aber den Bestimmungen des StAG und der StAV zu unterstellen sind.

- Sie muss kraft ausdrücklicher Bestimmung und in Zusammenarbeit mit den zuständigen

ausländischen Aufsichtsbehörden die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Bau und Betrieb von Grenzanlagen (insbesondere Wehranlagen) festlegen (Artikel 4 StAG und Artikel 4 StAV).

- Sie muss die von der jeweiligen Betreiberin zur Durchführung der Jahres- und Fünfjah-

reskontrollen ausgewählten Personen nicht nur zur Kenntnis nehmen oder in gewissen Fällen ablehnen, sondern deren Wahl in jedem Fall genehmigen (Art. 20 Abs. 1 StAV).

- Sie muss wie bisher regelmässig an den von den Betreiberinnen vor Ort durchgeführten

Kontrollen teilnehmen, um sich so einen persönlichen Eindruck über den Zustand der unter ihrer Aufsicht stehenden Anlagen zu verschaffen. Neu werden jedoch die maximalen Zeitabstände zwischen den einzelnen Teilnahmen geregelt (Artikel 23 StAV).

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS muss neu explizit den Vollzug von Artikel 27 StAV (Evakuierungspläne für die Bevölkerung) beaufsichtigen.

2. Neuerungen für die Kantone

Die Aufsichtsbehörden der Kantone haben neu die folgenden Aufgaben:

- Sie müssen zu Handen der Aufsichtsbehörde des Bundes jährlich über ihre Aufsichtstä-

tigkeit berichten (Artikel 30 Buchstabe c StAV).

- Sie müssen diejenigen Anlagen melden, die zwar nicht über die geometrischen Voraus-

setzungen verfügen, aufgrund ihres besonderen Gefährdungspotenzials aber voraussichtlich dennoch den Bestimmungen des StAG und der StAV zu unterstellen sind (Artikel 2 Absatz 2 StAV).

- Sie müssen die von der jeweiligen Betreiberin zur Durchführung der Jahres- und Fünfjah-

reskontrollen ausgewählten Personen nicht nur zur Kenntnis nehmen oder in gewissen Fällen ablehnen, sondern deren Wahl in jedem Fall genehmigen (Art. 20 Abs. 1 StAV).

- Wie dies bereits der heutigen Praxis in vielen Kantonen entspricht, müssen sie regelmäs-

sig an den von den Betreiberinnen vor Ort durchgeführten Kontrollen teilnehmen, um sich so einen persönlichen Eindruck über den Zustand der unter ihrer Aufsicht stehenden Anlagen zu verschaffen. Neu werden jedoch die maximalen Zeitabstände zwischen den einzelnen Teilnahmen einheitlich geregelt (Artikel 23 StAV).

Die Kantone werden ausdrücklich verpflichtet, Evakuierungspläne zu erstellen (Artikel 27 StAV).

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