Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

richtet. Bis vor kurzem lag es am Armeekommando, bei einer militärischen Bedrohung die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von grösseren Überflutungsschäden anzuordnen. Nach der letzten Armeereorganisation ist nunmehr der Bundesstab ABCN für die Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung zuständig.

3. Kapitel: Aufsicht

Artikel 29 Aufsichtsbehörde des Bundes

Absatz 1:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 21 Absatz 1 der bisherigen StAV. Die früher durch das Bundesamt für Wasser und Geologie BWG wahrgenommenen Aufsichtsaufgaben obliegen seit dem 1. Januar 2006 dem Bundesamt für Energie BFE.

Absatz 2:

In diesem Absatz sind die Aufgaben aufgelistet, welche die Aufsichtsbehörde des Bundes schon heute wahrnimmt.

Bei den unter Buchstabe c genannten Richtlinien handelt es sich um Vollzugshilfen, die einerseits unbestimmte Begriffe von Gesetz und Verordnung konkretisieren und andererseits Massnahmen und Prozeduren umschreiben, die in der Regel von der Aufsichtsbehörde akzeptiert werden (Rechtssicherheit). Andere Massnahmen und Prozedurensind zulässig, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist.

Absatz 3:

Auch bei den unter der direkten Aufsicht des Bundes stehenden grossen Stauanlagen verfügen die Standortkantone i.d.R. über weitgehende Kompetenzen als Konzessions- und Baubewilligungsbehörden. Sie sind deshalb darauf angewiesen, dass sie von der Aufsichtsbehörde des Bundes die wesentlichen Unterlagen zu den auf ihrem Gebiet liegenden Stauanlagen erhalten. Hat die Betreiberin den betroffenen Kantonen diese Unterlagen bereits zugestellt, ist eine nochmalige Zustellung nicht notwendig.

Artikel 30 Aufsichtsbehörden der Kantone

Die Kantone haben wie bis anhin ihre Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.

Buchstabe a entspricht weitgehend Artikel 22 der bisherigen StAV. Die Erfüllung der weiteren Aufgaben ist notwendig, damit die Aufsichtsbehörde des Bundes ihrer Pflicht, den Vollzug des Gesetzes zu beaufsichtigen, nachkommen kann (Artikel 22 Absatz 1 StAG).

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 31 Zuständige Behörde für Verwaltungsstrafverfahren

(Keine Bemerkungen)

Artikel 32 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Gemäss Artikel 28 Absatz 4 StAG hat der Bundesrat die Einzelheiten für die Erhebung der Aufsichtsabgabe zu bezeichnen. Hierzu wird die GebV-En gemäss Anhang zur StAV mit dem neuen Artikel 9a ergänzt.

17/20 \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\BFE-01\U80809110\data\documents\Panagon\143 AG StAV Erläuternder Bericht.doc