Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
Artikel 4 Stauanlagen an Grenzgewässern
Absatz 1:
Bei den Anlagen an Grenzgewässern können die sicherheitstechnischen Anforderungen nur in Abstimmung mit den Behörden der Anrainerstaaten und unter Berücksichtigung des jeweiligen Landesrechts definiert werden.
Absatz 2:
Die Aufsichtsbehörde des Bundes ist nach übergeordnetem Recht und allgemeinen Rechtsprinzipien verpflichtet, bei der internationalen Abstimmung die für die innerschweizerischen Anlagen anwendbaren Bestimmungen soweit möglich zu berücksichtigen.
2. Kapitel: Sicherheit der Stauanlagen
1. Abschnitt: Bau
Artikel 5 Verzicht auf Ablassvorrichtungen
Bei den genannten Bauwerken handelt es sich ausschliesslich um Bauwerke, die dem Schutz vor Naturgefahren dienen und in der Regel nur temporär Wasser zurückhalten.
Artikel 6 Plangenehmigung
Damit die Aufsichtsbehörde ihren Verpflichtungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 3 nachkommen kann, muss sie von der Inhaberin der Plangenehmigung während der Bauausführung und nach Abschluss der Bauarbeiten die nötigen Unterlagen erhalten. Diese werden in der Plangenehmigung festgehalten und in den Absätzen 2 und 3 beispielhaft aufgezählt. Die Plangenehmigung kann zusätzlich mit der Auflage erteilt werden, dass der Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen zuzustellen sind. Weiter ist es möglich, in der Plangenehmigung die Periodizität der Berichterstattung festzusetzen.
Um den Aufwand der Inhaberin der Plangenehmigung verhältnismässig zu halten, kann andererseits insbesondere bei kleineren Anlagen und bei nur geringfügigen Änderungen auf eine aufwändige schriftliche Dokumentation verzichtet werden,
Artikel 7 Bauausführung
Die Stauanlagen, welche in den Geltungsbereich der StAG und der StAV fallen, unterscheiden sich stark voneinander. Die Aufsichtsbehörde muss deshalb über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, wie die Begleitung der Bauausführung konkret stattfindet, d.h. insbesondere, ob und mit welcher Periodizität Kontrollen vor Ort durchgeführt werden.
Artikel 8 Projektänderungen
Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 5 Absatz 2 der bisherigen StAV. Mit ihr wird sichergestellt, dass Änderungen bereits genehmigter Projekte der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt werden und diese damit ihrer Aufsichtsfunktion jederzeit nachkommen kann.
Artikel 9 Abschluss der Bauarbeiten
Zusammen mit Artikel 6 Absatz 3 entspricht der Artikel mit Ausnahme von wenigen redaktionellen Änderungen Artikel 6 der bisherigen StAV. Die Frist zur Einreichung des Bauabschlussberichts ist von der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in der Plangenehmigung festzusetzen.
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