Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
VI. Erläuterungen einzelner Bestimmungen der revidierten StAV
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Begriffe
Absatz 1:
Gemäss Artikel 3 Absatz 1 StAG dienen Stauanlagen dem Aufstau oder der Speicherung von Wasser und Schlamm sowie dem Rückbehalt von Geschiebe, Eis und Schnee oder auch der temporären Rückhaltung von Wasser (sog. Rückhaltebecken). Mit dem vorliegenden Artikel wird festgehalten, welche Bauwerke und Installationen im Sinne der vorliegenden Bestimmungen zu den Anlagen zu zählen sind.
Absatz 2:
Netze und andere leichte Verbauungen zum Schutz vor Steinschlägen, Murgängen und Lawinen gelten nicht als Absperrbauwerke. Die entsprechenden Anlagen gelten somit nicht als Stauanlagen im Sinne dieser Verordnung.
Bei einer Flussstauhaltung grenzen Seitendämme das umliegende, tiefer liegende Gelände gegen den zugehörigen Stauraum ab und sind deshalb Teil der Stauanlage.
Absatz 3:
Natürliche Seen gelten nur dann als Stauanlage im Sinne dieser Verordnung, wenn der Stauraum durch Absperrbauwerke künstlich erhöht oder vergrössert wurde.
Absatz 4:
Der Betrieb einer Stauanlage wird als sicher bezeichnet, wenn kein signifikantes Risiko eines unkontrollierten Austretens von grösseren Wassermengen aus dem Stauraum besteht, d.h. wenn das Risiko eines unkontrollierten Austretens von grösseren Wassermassen als vernachlässigbar und somit annehmbar erscheint.
Als für einen sicheren Betrieb notwendig gelten Bauten und Einrichtungen,
- durch deren Versagen ein solcher Wasseraustritt hervorgerufen werden könnte,
- dank denen ein solcher Wasseraustritt verhindert oder
- mit Hilfe derer das Risiko eines solchen Wasseraustrittes früher erkannt werden kann.
Darunter fallen insbesondere die Entlastungs- und Ablassvorrichtungen (Hochwasserentlastung, Grundablass, Mittelablass) und die Instrumentierung zur Überwachung der Stauanlage. Nicht darunter fallen Bauten und Einrichtungen mit hauptsächlich betrieblichem Zweck, wie insbesondere Hochdruckleitungen zu Zentralen und Wasserschlössern. In Fällen jedoch, wo das Versagen von an sich nicht sicherheitsrelevanten Nebenanlagen einen Einfluss auf die Sicherheit des Absperrbauwerks oder des Stauraums haben kann, indem beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen beeinträchtigt oder das Absperrbauwerk beschädigt wird, kann die Aufsichtsbehörde Massnahmen zur Verhinderung solcher Gefahren anordnen.
Absatz 5:
Wer eine Stauanlage in Betrieb bzw. wieder in Betrieb nehmen will, braucht eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde (Artikel 7 Absatz 1 StAG). Mit der Erteilung der Bewilligung zur Inbetriebnahme und zum unbefristeten Betrieb der Stauanlage wird die Bewilligungsinhaberin nicht nur berechtigt, die Stauanlage zu betreiben, sondern kraft den Bestimmungen des StAG und der StAV sowie der in der Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen auch verpflichtet, für die Sicherheit der Stauanlage besorgt zu sein.
Zieht die Bewilligungsinhaberin für den Betrieb, den Unterhalt oder für Revisionen externe Fachkräfte bei, verbleibt sie für die Erfüllung der ihr gemäss StAG und StAV obliegenden Pflichten verantwortlich.
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