Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

3. Auswirkungen auf die Betreiberinnen

3.1. Auswirkungen auf die Betreiberinnen im Allgemeinen

Die Ergänzung und Anpassung der Notfallreglemente ist mit einem gewissen Aufwand verbunden. Den Betreiberinnen von bestehenden Anlagen wird zur Erstellung dieses Notfallreglementes eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt (Artikel 33 Absatz 2 StAV).

Die Betreiberinnen der gemäss Artikel 26 Absatz 1 StAV bezeichneten Stauanlagen sind nach Artikel 20 Absatz 3 AV für den Betrieb und den Unterhalt des Wasseralarmsystems verantwortlich.

Die Betreiberinnen derjenigen Anlagen, welche aufgrund ihres besonderen Gefährdungspotenzials von der Aufsichtsbehörde des Bundes den Bestimmungen des StAG und der StAV unterstellt wurden, haben in den Bereichen konstruktive Sicherheit, Überwachung und/oder Notfallkonzept zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit die Anlagen auch weiterhin rechtskonform betrieben werden können.

3.2. Auswirkungen auf die Betreiberinnen von grossen Stauanlagen im Besonderen

Gemäss Artikel 28 StAG haben die Betreiberinnen der grossen Stauanlagen neu eine Aufsichtsabgabe zu entrichten. Im neuen Artikel 9a GebV-En wird ausgeführt, welche Kosten mit der Aufsichtsabgabe gedeckt und wie die gesamten Kosten auf die einzelnen Betreiberinnen verteilt werden. Gestützt auf die aktuell vorhandenen Daten aus den Jahren 2009 und 2010 berechnet sich die zu erhebende Aufsichtsabgabe je nach der Grösse des jeweiligen Stauraumvolumens auf 200 bis ca. 13‘000 Franken pro Jahr und Stauanlage.

V. Aufbau der revidierten StAV

Der Aufbau der revidierten StAV lehnt sich grundsätzlich an den Aufbau des neuen StAG an. In der revidierten StAV finden sich jedoch keine Bestimmungen zum Haftpflichtrecht. Mit dem StAG hat der Bundesgesetzgeber neu eine Gefährdungshaftung eingeführt (Artikel 13 bis 21 StAG). Damit hat er für die Stauanlagen eine spezialgesetzliche, von den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts abweichende Regelung der Haftpflicht vorgenommen. Die Gesetzesbestimmungen weisen eine hohe Regelungsdichte auf, weshalb auf den Erlass von bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen verzichtet werden kann. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als gemäss Artikel 16 StAG subsidiär die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) über die unerlaubten Handlungen zur Anwendung gelangen.

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