Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
Gestützt auf die bisherige StAV, welche ein spezielles Wasseralarmsystem nur für Stauanlagen
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mit einem Stauraum von mehr als 2 Millionen m vorsah, wurden bislang 64 grosse Stauanlagen mit einem solchen System ausgerüstet.
Absatz 1:
Es ist davon auszugehen, dass i.d.R. nur bei grossen Stauanlagen, welche der direkten Aufsicht des Bundes unterliegen, eine hohe Gefahr zu bejahen ist. Deshalb wird die Aufsichtsbehörde des Bundes verpflichtet, diejenigen Anlagen zu bezeichnen, die trotz einem Stauvolumen
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von weniger als 2 Millionen m gemäss Artikel 11 Absatz 2 StAG über ein spezielles Wasseralarmsystem verfügen müssen.
Absatz 2:
Das im Rahmen der parlamentarischen Debatte neu eingeführte Kriterium der hohen Gefahr (Artikel 11 Absatz 2 StAG) wird insofern präzisiert, als von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn eine grosse Anzahl von Personen in der Nahzone gefährdet ist. Um die Anlagen zu bezeichnen, welche gegenüber der bisherigen Rechtslage neu ebenfalls über ein spezielles Wasseralarmsystem verfügen müssen, hat das BFE die Zahl der gefährdeten Personen (sog. people at risk, PAR) zu ermitteln. Es ist davon auszugehen, dass bei einem Schwellenwert in der Grössenordnung von 1000 PAR rund 15 bis 20 grosse Stauanlagen neu mit einem speziellen Wasseralarmsystem auszurüsten sind.
Absatz 3:
Es entspricht der heutigen Praxis, dass das Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS nicht nur die technische Konzeption und die Installation des Wasseralarmsystems zu genehmigen hat, sondern auch die Systeme abzunehmen und die Projektierungs-, Material-, Installations- und Erneuerungskosten der Wasseralarmsysteme zu tragen hat (Artikel 21 Absatz 1 AV).
Artikel 27 Evakuierungspläne für die Bevölkerung
Absatz 1 und 2:
Nach Artikel 18 Absatz 2 der bisherigen StAV waren Bund, Kantone und Gemeinden verpflichtet, mit Hilfe der üblichen Mittel und Strukturen des Bevölkerungsschutzes u.a. für eine allfällige Evakuierung der Bevölkerung zu sorgen. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Erstellung von Evakuierungsplänen fehlte bislang. Gewisse Kantone und Gemeinden haben jedoch auf der Basis der Überflutungskarten bereits Evakuierungspläne erstellt und diese der betroffenen Bevölkerung zur Kenntnis gebracht. Mit Artikel 27 wird nun die ausdrückliche Verpflichtung eingeführt, solche Evakuierungspläne zu erstellen.
Absatz 3:
Mit der Übermittlung der Evakuierungspläne an das BFE und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Nationale Alarmzentrale) wird die Grundlage für die Erstellung einer gesamtschweizerischen Übersicht der Evakuierungspläne geschaffen.
Absatz 4:
Weil bei der Erstellung der Evakuierungspläne der Bevölkerungsschutz im Vordergrund steht, wird das BABS als für den Vollzug verantwortliche Behörde bezeichnet.
Artikel 28 Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung
Im Falle einer militärischen Bedrohung kann eine gezielte militärische Einwirkung auf grössere Stauanlagen nicht ausgeschlossen werden. Deshalb müssen gegebenenfalls Anordnungen über das Ausmass, den Zeitpunkt und die Geschwindigkeit einer vorsorglichen Stauabsenkung getroffen werden. Für die grösseren Anlagen wurden zu diesem Zweck Absenkdaten vorbereitet und nachgeführt sowie Truppenunterkünfte in der Nähe der grösseren Stauanlagen einge-
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