Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

Absatz 3:

Sollten die Anforderungen an die Expertinnen oder Experten gemäss Artikel 20 Absatz 2 nicht erfüllt sein, fordert die Aufsichtsbehörde die Betreiberinnen innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf, die Wahl der neuen Fachpersonen oder Expertinnen/Experten zur Genehmigung zu unterbreiten.

Absatz 4:

Laut den bisherigen Übergangsbestimmungen verblieben 30 kleinere Stauanlagen unter der Aufsicht des Bundes (Liste im Anhang, Artikel 29 Absatz 1 bisherige StAV). Mit der Aufhebung der bisherigen StAV sind diese neu durch die Kantone zu beaufsichtigen (Ziffer IV/2). Die Aufsichtsbehörde des Bundes muss den jeweils zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden deshalb innert zwei Jahren diejenigen Unterlagen übergeben, welche die zu übergebenden Stauanlagen betreffen.

Absatz 5:

Gemäss Artikel 18 Absatz 2 der bisherigen StAV müssen Bund, Kantone und Gemeinden unter anderem Massnahmen für die allfällige Evakuierung der Bevölkerung ergreifen. Eine ausdrückliche Pflicht der Kantone zur Erstellung von Evakuierungsplänen bestand bislang nicht. Gewisse Kantone und Gemeinden haben jedoch auf der Basis der Überflutungskarten bereits Evakuierungspläne erstellt und diese der betroffenen Bevölkerung zur Kenntnis gebracht. Die übrigen Kantone haben die Evakuierungspläne innert drei Jahren zu erstellen.

Artikel 34 Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, die revidierte StAV gleichzeitig mit dem StAG in Kraft zu setzen, voraussichtlich anfangs 2013.

VII. Richtlinien der Aufsichtsbehörde des Bundes

Nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen müssen die im Jahre 2002 durch die Aufsichtsbehörde des Bundes, damals das Bundesamt für Wasser und Geologie BWG, heute das Bundesamt für Energie BFE, erlassenen Richtlinien den neuen Bestimmungen angepasst werden. Die Überarbeitung der Richtlinien hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Hochschulen, den Fachorganisationen und der Wirtschaft zu erfolgen (Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c).

19/20 \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\BFE-01\U80809110\data\documents\Panagon\143 AG StAV Erläuternder Bericht.doc