Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe a GebV-En:

Mit der Erarbeitung der Grundlagen für die Sicherheitsaufsicht ist in erster Linie die Überarbeitung der Richtlinien der Aufsichtsbehörde des Bundes, aber auch das Begleiten von Forschungsprojekten gemeint. Die Kredite für Studien- und Forschungsprojekte werden jedoch durch die allgemeinen Bundesfinanzen bereit gestellt. Sie werden bei der Berechnung der insgesamt anfallenden Aufsichtsabgabe nicht berücksichtigt und fallen demnach nicht zu Lasten der Betreiberinnen.

Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe c GebV-En:

Unter dem Begriff „Aus- und Weiterbildung“ ist nicht nur die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde des Bundes, sondern auch diejenige der übrigen im Bereich der Sicherheit der Stauanlagen tätigen Personen im Rahmen von Tagungen, Vorträgen, Fachartikeln etc. zu verstehen.

Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe d GebV-En:

Die Aufsichtsbehörde des Bundes wirkt insbesondere an den folgenden nationalen und internationalen Organisationen mit und stellt damit insbesondere auch den internationalen Wissenstransfer sicher:

 STK Schweizerisches Talsperrenkomitee,

 ICOLD International Committee on Large Dams,

 European Government Dam Safety Network.

Artikel 9a Absatz 3 GebV-En:

Mit dem gewählten Verteilschlüssel wird die Aufsichtsabgabe nach der dritten Wurzel des jeweiligen Stauvolumens auf die Betreiberinnen der grossen Stauanlagen aufgeteilt. Mit dieser Gewichtung wird eine vernünftige Verteilung der Aufsichtsabgabe auf die Betreiberinnen der grossen Stauanlagen erreicht. Basierend auf den Zahlen des Jahres 2009 und unter Berücksichtigung der geplanten Aufstockung der Aufsichtsbehörde des Bundes berechnet sich diese je nach Stauvolumen auf rund 200 bis ca. 13‘000 Franken pro Jahr und Stauanlage.

Artikel 9a Absatz 4 GebV-En:

Wie der Bundesrat bereits in der Botschaft zum StAG ausgeführt hat, sollen die Betreiberinnen von Anlagen, die der Gefahrenabwehr dienen, nicht abgabepflichtig sein. Dazu gehören z.B. Rückhaltebecken und Lawinendämme.

Das BFE kann die Aufsichtsabgabe zudem dann herabsetzen oder ganz erlassen, wenn die Stauanlage nicht kommerziellen Zwecken wie z.B. der Erholung der lokalen Bevölkerung dient oder als Biotop verwendet wird (z.B. Wenigerweiher im Kanton St. Gallen).

Artikel 33 Übergangsbestimmungen

Absatz 1:

Genehmigungen und Bewilligungen, welche vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen rechtskräftig erteilt wurden, sind grundsätzlich rechtsbeständig, d.h. sie können von den zuständigen Behörden nur unter bestimmten Voraussetzungen wie insbesondere überwiegenden öffentlichen Interessen aufgehoben oder zum Nachteil der Bewilligungsinhaberin nachträglich abgeändert werden.

Absatz 2:

Gemäss Artikel 11 Buchstabe b haben die Betreiberinnen von Stauanlagen neu ein Notfallreglement zu erstellen. Die Betreiberinnen von bestehenden, d.h. vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Betrieb genommenen Anlagen, haben das Notfallreglement innert drei Jahren den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung einzureichen.

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