Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 20 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
I. Ausgangslage
Gemäss Artikel 57 Bundesverfassung (BV; SR 101) hat der Bund zusammen mit den Kantonen für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung zu sorgen. Neben dieser allgemeinen Verpflichtung zur Vorsorge wurde der Bund im Speziellen auch beauftragt, die für die Sicherheit der Stauanlagen notwendigen Vorschriften zu erlassen (Artikel 76 Absatz 3 BV). Dem Bund wurde damit im Bereich der Stauanlagensicherheit eine prioritäre und grundsätzlich umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt.
Am 1. Oktober 2010 hat die eidgenössische Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) verabschiedet, mit dessen Inkrafttreten das bisherige Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei (SR 721.10) aufgehoben wird. Die Referendumsfrist ist am 20. Januar 2011 unbenutzt abgelaufen. Gemäss Artikel 35 Absatz 2 StAG bestimmt der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Mit dem StAG wurden diverse Bestimmungen der bisherigen Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen (Stauanlagenverordnung, StAV; SR 721.102) übernommen. Um unnötige Wiederholungen und Widersprüche zu vermeiden, muss diese einer Totalrevision unterzogen werden.
Der Bundesrat wird die revidierte StAV voraussichtlich gleichzeitig mit dem StAG in Kraft setzen.
II. Grundsätzliche Bemerkungen
Sowohl das StAG als auch die revidierte StAV führen das bisherige Konzept für die Sicherheit und die Aufsicht der Stauanlagen weiter.
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Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum StAG vom 9. Juni 2006 festgehalten hat , trägt die Inhaberin bzw. (gemäss Terminologie des StAG) die Betreiberin der Stauanlage die Verantwortung für den Bau und Betrieb ihrer Anlage. Sie hat beim Bau und Betrieb der Stauanlage alle Sicherheits- und Kontrollmassnahmen zu treffen, welche sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben, von der Aufsichtsbehörde konkret angeordnet wurden oder nach Erfahrung sowie Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind.
Die staatliche Aufsicht gemäss StAG und StAV verfolgt ausschliesslich das Ziel, ein plötzliches und unkontrolliertes Austreten von Wasser aus einer Stauanlage zu verhindern. Die Aufsichtsbehörde des Bundes und die Aufsichtsbehörden der Kantone haben dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und die Betreiberinnen die notwendigen Sicherheitsmassnahmen ergreifen.
Die Bestimmungen des StAG und der revidierten StAV dienen hingegen nicht dem Schutz vor den direkten Folgen von Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen, Murgänge, Lawinen) oder vor Einwirkungen, die auf den Normalbetrieb einer Anlage zurückzuführen sind. Auch der Arbeitsschutz wird nicht mit den Verfahren gemäss StAG und revidierter StAV sichergestellt.
Die Naturgefahren sind aber insofern zu beachten, als einzelne Anlageteile oder die Anlage als Ganzes infolge eines Naturereignisses in sicherheitsrelevanter Weise versagen könnten. In solchen Fällen hat primär die Betreiberin geeignete und ausreichende Massnahmen zu ergreifen, damit solche Ereignisse nicht geschehen bzw. die gefährdete Anlage geschützt wird. Werden solche Massnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde Betriebseinschränkungen in Betracht zu ziehen.
Schliesslich wird auch die bereits mit der bisherigen StAV eingeführte Zuständigkeitsordnung weitergeführt, wonach die grossen Stauanlagen unter der direkten Aufsicht des Bundes und die kleineren Stauanlagen unter derjenigen der Kantone stehen.
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BBl 2006 6038
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