Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 21 Seiten
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men zwar einer Ausdehnung der Fiskalrechtshilfe über das IRSG grundsätzlich zu, lehnen die vorbehaltslose Übernahme der Europarat-Protokolle demgegenüber ab.
Aus der Sicht der Strafverfolgung wird begrüsst, dass die Zusammenarbeit ausgedehnt werden soll, wobei aber ebenfalls auf gewisse grundsätzliche oder praktische Probleme hingewiesen wird.15
4 Wichtigste Vorbehalte und Kritiken
4.1 Vorlage greife der Revision des Steuerstrafrechts vor
Ein Grossteil der Teilnehmenden hält es nicht für sachgerecht, mit einer Revision des Rechtshilferechts das schweizerische Steuerstrafrechtssystem mit weiteren Ungereimtheiten zu belasten. Diese würden sich präjudizierend auf die weiteren Gesetzgebungsarbeiten auswirken oder müssten konsequenterweise im Nachgang zur Revision des Steuerstrafrechts wieder rückgängig gemacht werden.
Die Mehrheit der Teilnehmenden ortet keinen dringenden aussenpolitischen Handlungsbedarf für die Revisionsvorlage. Für die CVP ist nicht ersichtlich, weshalb die Schweiz in vorauseilendem Gehorsam die Rechtshilfe im Fiskalbereich ausbauen solle. Die Schweiz sollte dem ausländischen Staat in erster Linie über die Amtshilfe zur Durchsetzung seines berechtigten Steueranspruchs verhelfen und erst in zweiter Linie über die Rechtshilfe bei der Bestrafung von Steuerdelikten behilflich sein.
Die FDP will zuerst die Grundsatzdebatte über die Revision des Steuerstrafrechts führen. Dort gebe es viele offene Fragen, deren Beantwortung Auswirkungen auf die Rechtshilfe habe. Ähnlich sieht es die SVR. Sie möchte die Thematik des Fiskalstrafrechts grundsätzlicher angehen und eine Neukonzeption prüfen. Die SVR stellt sich zudem die Frage, ob die bestehende Gabelung der Rechtswege sinnvoll sei (das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden im Amtshilfeverfahren, während das Bundesstrafgericht Beschwerden im Rechtshilfeverfahren beurteilt).
Für economiesuisse und die Bankiervereinigung darf die Angleichung der Amts- und Rechtshilfe im Bereich der Fiskalstraftaten nicht mit der innenpolitischen Diskussion vermischt werden, weder in prozeduraler Hinsicht noch mit Bezug auf eine allfällige Neudefinition von Steuerstraftatbeständen. Das Ergebnis der Revision des Rechtshilfegesetzes dürfe kein Präjudiz für die innenpolitische Diskussion bilden.
Der Kanton LU wünscht zusätzliche Abklärungen über die Auswirkungen der möglichen Gruppenanfragen im Steueramtshilfeverfahren auf die Rechtshilfeverfahren und eine Ersteinschätzung des zu erwartenden Mehraufwands für die Kantone.
4.2 Vorlage schiesse über das ursprüngliche Ziel der Angleichung an die Amtshilfe hinaus
Die meisten Kantone bemängeln, dass die Vorlage über den vom Bundesrat im Jahr 2009 formulierten Zweck hinausgehe, wonach die Rechtshilfe an die heutige Rechtslage bei der Amtshilfe anzugleichen sei. Auch für die FDK schiesst die Vorlage über das Ziel hinaus, die
15 Z.B. KSBS, SVR