Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 21 Seiten
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Ihr Ergänzungsvorschlag lautet: „mit dem ersuchenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein anderes (bi- oder multilaterales) internationales Abkommen in Kraft ist, das Amtshilfe bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug vorsieht."
6.1.2 Art. 64 Abs. 1a IRSG
1aHandelt es sich bei der im Ausland verfolgten Tat um eine Steuerhinterziehung, dürfen Massnahmen nach Absatz 1 angeordnet werden, wenn:
a. mit dem ersuchenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft ist, das Amtshilfe bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug vorsieht; oder
b. ein Übereinkommen des Europarats anwendbar ist, das für die verfolgte Tat eine Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe vorsieht.
Diverse Teilnehmende kritisieren, dass die vorgeschlagene Regelung nicht nur hinsichtlich des Anwendungsbereichs für Zwangsmassnahmen wesentlich weiter ginge als die internationale Amtshilfe, sondern auch mit Bezug auf die zur Verfügung stehenden Zwangsmassnahmen. Im Rahmen der Amtshilfe könnten gemäss Artikel 13 Steueramtshilfegesetz23 nur die Durchsuchung von Räumen oder die Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträger sowie die polizeiliche Vorführung gehörig vorgeladener Zeugen angeordnet werden. Diese Teilnehmenden plädieren deshalb dafür, die Zwangsmassnahmen seien bei der Rechtshilfe entsprechend der aktuellen Regelung bei der Amtshilfe einzuschränken, um eine kohärente internationale Zusammenarbeit bei den Fiskaldelikten zu ermöglichen.24
Die FDK hält fest, dass sich die Zwangsmassnahmen bei der Amtshilfe nach dem internen Recht richten. Demnach seien bei der Steuerhinterziehung Zwangsmassnahmen nur möglich, wenn es um Bankdaten gehe oder wenn eine schwere Steuerwiderhandlung nach Artikel 190 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)25 vorliege. Eine Ausnahme bestehe nur bei Bankinformationen und Informationen über Beteiligungsverhältnisse. Mit der vorgeschlagenen Regelung im IRSG wäre nun im Rechtshilfebereich die zwangsweise Beschaffung der Informationen über Beteiligungsverhältnisse auch auf dem Weg der Rechtshilfe möglich.
Das Forum SRO hält fest, dass die Bestimmung je nach Ausgestaltung der "tax crimes" als Vortaten zur Geldwäscherei eine ganz erheblich erweiterte Bedeutung bekomme.
Für den Kanton ZH und die KSBS stellt sich die Frage, ob auch eine rechtshilfeweise Beschlagnahme im Hinblick auf die blosse Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung bei Steuerdelikten zulässig sein soll oder nicht. Die Vorlage verschärfe die bestehende Unklarheit, ob eine Ersatzforderung nach Artikel 74a oder 97ff. IRSG zu behandeln sei.
Die SP und die EvB verlangen die gänzliche Streichung der Bestimmung über die Zwangsmassnahmen. Dies ergibt sich aus ihrem Antrag, Artikel 3 Absatz 3 und 4 IRSG zu streichen.
Die Treuhand-Kammer beantragt die Streichung von Buchstabe b mit der Begründung, die Bevorteilung der Vertragsstaaten der Zusatzprotokolle, mit denen kein neues oder revidiertes DBA bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Dies stelle eine Abkehr vom Prinzip der Gleichschaltung von Amtshilfe- und Rechtshilfe dar und sei der Rechtssicherheit abträglich.
23 BBl 2012 8237 (8241) 24 Z.B. BS, SGB