Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 21 Seiten
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Diverse Teilnehmende machen geltend, eine einseitige Ausdehnung der Rechtshilfe für ausländische Staaten führe zu einem äusserst heiklen Spannungsfeld im internen Recht. Im Bereich der direkten Steuern könnten zwecks Verfolgung der Steuerhinterziehung Informationen und Beweismittel mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen des schweizerischen Rechts beschafft werden. Damit erhielten die ausländischen Steuerbehörden über die Rechtshilfe mehr Informationen, als dies im Innenverhältnis möglich wäre.
Die VSPB hält fest, dass die IRSG-Revision nicht dazu missbraucht werden sollte, um eine Änderung des internen Rechts, d.h. die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Steuerbetrug/Steuerhinterziehung, zu rechtfertigen. Ähnlich äussert sich die Bankiervereinigung.
Für das Forum SRO rechtfertigt es sich, das Ausland bei der Durchsetzung des Steuerrechts zu unterstützen, aber nicht bei der Strafverfolgung von Delikten wie der Steuerhinterziehung. Dies führe zu negativen Auswirkungen für die Finanzintermediäre (sie laufen Gefahr, im Ausland wegen Anstiftung oder Gehilfenschaft in Verfahren verwickelt zu werden). Zudem vergrössere sich beim Zugang zu den Bankdaten die Inkongruenz mit der nationalen Rechtslage.
Für das Centre patronal ist die schweizerische Politik widersprüchlich: Mit den Quellensteuerabkommen soll einerseits das Bankgeheimnis gewahrt bleiben, während es andererseits mit der Übernahme der internationalen Standards im Rechtshilfebereich implizit preisgegeben würde. Mit dem Wegfall der Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung würde das Bankgeheimnis faktisch aufgehoben.
4.4 Kompetenzabgrenzungen seien nicht klar
Die Mehrheit der Kritikerinnen und Kritiker weist auf die unterschiedliche Rechtslage bei der Verfolgung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung hin. Während in der Schweiz der Steuerbetrug von den Strafverfolgungsbehörden geahndet werde, falle die Steuerhinterziehung im Bereich der direkten Steuern grundsätzlich in die Zuständigkeit der Steuerbehörden. In den meisten ausländischen Staaten seien die Strafverfolgungsbehörden sowohl für Steuerbetrug wie auch für Steuerhinterziehung zuständig. Dies führe zu Umsetzungsproblemen.
Für viele Teilnehmende stellt sich die Frage nach der künftigen Kompetenz für die Strafverfolgung bei der Hinterziehung von direkten Steuern. Nach dem geltenden Recht liege die Ahndung von Steuerhinterziehung im Bereich der direkten Steuern bei den (kantonalen) Steuerbehörden. Diese verfügten nicht über die Befugnis, Zwangsmassnahmen anzuordnen und beispielsweise die Herausgabe von Bankdaten zu verlangen. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen fielen in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft. Diese sei jedoch für die Verfolgung von Steuerhinterziehungsdelikten im Bereich der direkten Steuern nicht zuständig und verfüge infolgedessen auch nicht über das notwendige Fachwissen. Da die Vorlage offen lasse, ob der Vollzug eines ausländischen Rechtshilfeersuchens wegen Steuerhinterziehung bei der Steuerbehörde oder bei der Strafverfolgungsbehörde liegen solle, müsse sie zurückgestellt werden, bis die Revision des Steuerstrafrechts in diesem Punkt mehr Klarheit bringe.
Diverse Teilnehmende plädieren dafür, dass in einem Rechtshilfeverfahren bei Hinterziehungsdelikten die kantonalen Strafuntersuchungsbehörden zuständig sein sollen. Nur sie hätten nach heutigem Recht auf kantonaler Ebene die Befugnis, Zwangsmassnahmen anzuordnen. Andere Teilnehmende hegen Zweifel, ob es opportun sei, den Strafuntersuchungsbehörden diese Kompetenz zu übertragen (z.B. ZH).
Die Kantone BE und ZG schlagen u.a. vor, die Fragen zu den innerstaatlichen Zuständigkeiten, zum Verfahren und zum Rechtsschutz nach der Revision des Steuerstrafrechts analog zum Steueramtshilfegesetz in einem separaten Steuerrechtshilfegesetz zu regeln.