Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 21 Seiten

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6 Stellungnahmen zu einzelnen Themen / Bestimmungen

Neben den kritischen Einwänden genereller Natur haben sich verschiedene Teilnehmende zu einzelnen Bestimmungen der Gesetzesrevision und der Zusatzprotokolle geäussert.

6.1 Änderung des Rechtshilfegesetzes

6.1.1 Art. 3 Abs. 3 und 4 IRSG

3Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

4Es wird entsprochen:

a. einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;

b. einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist;

c. einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn:

1. Gegenstand des Verfahrens eine strafbare Handlung im Bereich der Abgaben, Steuern, Zölle und Devisen ist, und

2. mit dem ersuchenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft ist, das Amtshilfe bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug vorsieht.

Für verschiedene Kritikerinnen und Kritiker der Vorlage lässt sich eine Ausdehnung der Zusammenarbeit auf alle vier Teile des Rechtshilfegesetzes nicht damit rechtfertigen, dass dies eine kohärente Zusammenarbeit gewährleisten werde. Dies gilt für den Kanton BS auch für die Zusammenarbeit bei Devisenverstössen, weil sie sich nicht auf die aktuellen DBA abstützen lasse. Die FDK und diverse Kantone22 erachten die Ausdehnung der Zusammenarbeit auf alle Arten von Steuern als problematisch, weil die Schweiz bei den DBA-Verhandlungen kaum mehr eine Einschränkung auf Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. Gewinn- und Kapitalsteuern durchsetzen könne.

Das Forum SRO wendet ein, das Argument der Kohärenz werde überbewertet. Die vorgeschlagene Regelung schaffe eine Inkongruenz mit der nationalen Gesetzgebung und gehe über die internationalen Erfordernisse hinaus. Die Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten im Steueramtshilfegesetz führten dazu, dass die Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten nicht mit einem verbesserten Rechtsschutz für einzelne Personen gerechtfertigt werden könne, sondern nur dem Ausland diene.

Die SP und die EvB beantragen demgegenüber die vollständige Streichung von Artikel 3 Absatz 3 (und 4) IRSG mit der Begründung, dass sich diese Bestimmung nach der Steuerstrafrechtsrevision nicht mehr rechtfertige. Zudem könnten Steuerinformationen auch über ein sogenanntes "Tax Information Exchange Agreement" (TIEA) ausgetauscht werden (EvB).

Die Grünen, Alliance Sud und die Juristinnen Schweiz erachten eine Beschränkung der territorialen Anwendung der Bestimmung auf DBA-Staaten ebenfalls nicht für gerechtfertigt. Sie möchten Artikel 3 Absatz 4 Bst. c IRSG im Minimum auf sämtliche Staaten ausdehnen, mit denen die Schweiz aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zusammenarbeitet.

22 Z.B. AR, BS, OW, TI, VS, ZH