Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 21 Seiten
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6.1.3 Art. 67 Abs. 2 c und d IRSG
2Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes. Diese ist nicht nötig:
c. wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine strafbare Handlung nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c darstellt, für die Rechtshilfe zulässig ist; oder
d. wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine strafbare Handlung nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer 1 darstellt, für die das anwendbare Übereinkommen des Europarats Rechtshilfe vorsieht.
Verschiedene Teilnehmende, welche die Bestimmung kritisieren, halten das Argument, dass bei der Rechtshilfe keine strengeren Regeln gelten sollen als bei der Amtshilfe, für die Lockerung der Spezialität nicht für schlüssig, weil die Rechtshilfe – anders als die Amtshilfe – den Verdacht auf eine bestimmte Straftat voraussetze. Für die Informationsbeschaffung im Rechtshilfeverfahren stünden deshalb zu Recht andere Zwangsmittel zur Verfügung als im Amtshilfeverfahren. Sie bezweifeln auch, ob diese Lockerung gegenüber den Vertragsstaaten der Zusatzprotokolle gelten soll, mit denen kein DBA besteht.26 Mit Staaten ohne DBA und Amtshilfeklausel rechtfertige sich eine Verwendung der Informationen für andere Zwecke als die Verfolgung der Straftat nicht.
Für die VSPB steht die Aufhebung des Spezialitätsvorbehalts im Widerspruch zum revidierten Artikel 26 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens (Version vom 18.7.2012). Sie hätte im Ergebnis eine Rückwirkung auf die fragliche Steuerperiode zur Folge, weil die erhobenen Informationen auch für die Steuerveranlagung verwendet werden könnten, die dem ausländischen Strafverfahren vorangeht.
Die Bankiervereinigung, das Forum SRO und die VSPB verlangen ausdrücklich die Beibehaltung des Fiskalvorbehalts und damit eine vollständige Streichung der Bestimmung. Gegen eine Lockerung der Spezialitätsregel spricht sich auch economiesuisse aus.
Die Treuhand-Kammer plädiert für eine Streichung von Buchstabe d. Sie bringt dafür die gleichen Argumente wie gegen Artikel 64 Absatz 1a IRSG vor (siehe Ziff. 5.1.2 oben).
6.1.4 Art. 110c IRSG
Die Bestimmungen der Änderung vom ....... dieses Gesetzes gelten, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist.
Diverse Teilnehmende27 begrüssen zwar den Ausschluss der Rückwirkung. Sie bemängeln jedoch, dass sich die Nichtrückwirkung nur auf die Strafverfolgung im ausländischen Staat beziehe, nicht aber auf die Verwendung der erhobenen Informationen für die Steuereinschätzung. Diese unterliege keiner zeitlichen Beschränkung. Eine solche Regelung widerspreche den Vereinbarungen in den DBA, welche den Informationsaustausch nur für die Steuerperioden nach Inkrafttreten der entsprechenden Amtshilfeklauseln vorsehen.
Der SGB hält es für problematisch, dass die erhobenen Informationen u.a. für die Neueinschätzung einer früheren Steuerperiode verwendet werden können. Er erachtet eine solche Regelung gerade in gewissen ausländischen Rechtsordnungen für das Bankpersonal als riskant.
Die FDK und verschiedene Kantone28 verlangen eine Regelung, die sicherstellt, dass die rechtshilfeweise erhaltenen Informationen nicht für Steuerperioden benützt werden können, für die noch keine Amtshilfe verlangt werden konnte. Als Lösungsansatz sähen sie eine Re-
26 Z.B. AR, BS, OW, SG, TG, TI, VS, ZH, economiesuisse, FDK, Treuhand-Kammer 27 Z.B. AR, BS, OW, SG, TG, TI, VS, ZH, FDK, SGB 28 Z.B. AR, BS, OW, SG, TG, TI, VS, ZH