Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 21 Seiten

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Inkongruenz zwischen der Amtshilfe und der Rechtshilfe zu beheben. Die Kohärenz, die der Bundesrat herstellen wolle, folge der Optik des ausländischen Rechts. Die Kantone GE und ZG befürchten, dass die Vorlage vor allem wirtschaftsfreundliche Kantone treffe und diese mittelfristig mit ausländischen Ersuchen wegen Steuerdelikten überschwemmt würden. Für die FDP müsste sich eine allfällige Revisionsvorlage auf die vorgeschlagenen Änderungen im Rechtshilfegesetz beschränken.

Die Ausdehnung der strafrechtlichen Zusammenarbeit auf alle Formen der Rechtshilfe geht den meisten Teilnehmenden16 zu weit und lässt sich aus ihrer Sicht nicht rechtfertigen. Für die CVP wäre eine Anpassung der akzessorischen Rechtshilfe in Teilbereichen vorstellbar.

Auf Kritik stösst auch die Regelung über die Zwangsmassnahmen. Viele Teilnehmende beanstanden, dass für den ersuchenden ausländischen Staat, der Steuerhinterziehung verfolgt, nach der vorgesehenen Regelung alle Informationen und Beweismittel mit den strafprozessualen Zwangsmassnahmen beschafft werden könnten. Im Amtshilfeverfahren seien die Möglichkeiten zur zwangsweisen Erhebung von Dokumenten weniger umfangreich. Faktisch bestünde damit die Gefahr einer Umgehung der im Amtshilfeverfahren eingebauten Beschränkungen durch die Rechtshilfe. Die unterschiedliche Regelung sei nicht nachvollziehbar und staatspolitisch heikel. Sie führe zu unverhältnismässigen und für die Schweiz nachteiligen Voraussetzungen bezüglich dem Auffinden unversteuerter Einkommen und Vermögen und bewirke einen einseitigen erheblichen Mehraufwand bei Bund und Kantonen (z.B. BL).

Für die FDK hätte die unterschiedliche Rechtslage weitreichende Folgen für die in der Schweiz derzeit gültigen Rechtskonzeptionen im Fiskalbereich. Die Schlechterstellung der inländischen gegenüber den ausländischen Steuerbehörden könnte nur durch eine Änderung der schweizerischen Steuerrechtskonzeption geändert werden, indem sämtliche Steuerdelikte als Vergehen und Verbrechen ausgestaltet würden (z.B. ZH).17

Bemängelt wird ebenfalls die vorgesehene Lockerung der Spezialität, die eine Verwendung der rechtshilfeweise erhobenen Informationen auch für Veranlagungszwecke ermöglicht. Dies schafft in den Augen der Kritikerinnen und Kritiker neue Widersprüche in der internationalen Zusammenarbeit, weil dadurch Informationen für Veranlagungszwecke verwendet werden könnten, die bei der Amtshilfe nicht zur Verfügung stünden.18 Die FDK befürchtet, dass der ersuchende ausländische Staat versucht sein könnte, auf dem Umweg über die Rechtshilfe an Informationen zu gelangen, die ihm auf dem Amtshilfeweg verwehrt gewesen wären.

4.3 Diskriminierung der schweizerischen gegenüber den ausländischen Steuerbehörden werde verstärkt

Die Mehrheit der Teilnehmenden19 kritisiert, dass die Vorlage bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung ein weiteres Ungleichgewicht zwischen der den ausländischen Strafverfolgungsorganen gewährten Unterstützung und dem den inländischen Behörden zur Verfügung stehenden Instrumentarium schaffe. Dadurch vergrössere sich die bestehende Diskrepanz bei der Behandlung ausländischer und inländischer steuerpflichtiger Personen.

16 Z.B. Grossteil der Kantone, FDK, Mitte-Rechts-Parteien, Bankiervereinigung, EvB, Forum SRO 17 Siehe dazu auch Ziffer 4.3 18 Grossteil der Kantone, FDK, Bankiervereinigung, economiesuisse, VSPB 19 Grossteil der Kantone, FDK, Mitte-Rechts-Parteien, Bankiervereinigung, Centre patronal, EvB, Forum SRO