Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 21 Seiten

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gelung, die sich am Verjährungsrecht in den Steuergesetzen orientiert29.

Der Kanton ZH beantragt, die Bestimmungen über die Rückwirkung auf die Bestimmung betreffend Amtshilfe abzustimmen. Demnach sollte die Verwendung von Informationen für andere Zwecke erst für Steuerperioden nach Inkrafttreten der IRSG-Änderung zulässig sein.

Für die VSPB sollte der massgebende Zeitpunkt für die Spezialitätsregel das Datum des Inkrafttretens des anwendbaren DBA sein.

6.1.5 Weitere Vorschläge

Datenklauregelung

Die Bankiervereinigung, economiesuisse und der SGV verlangen, dass im Rechtshilfegesetz die Aufnahme einer "Datenklau-Klausel" geprüft werde. Demnach soll Rechtshilfe verweigert werden, wenn ein ausländisches Rechtshilfeersuchen auf Informationen beruht, die mit Methoden erworben worden sind, die in der Schweiz strafbar sind.

Zulassung ausländischer Ermittler und Rechtsschutz

Die FDK und die Mehrheit der Kantone beantragen, dass im IRSG in Anlehnung an das Steueramtshilfegesetz eine klare Regelung über die Zulassung ausländischer Ermittler bei Fiskaldelikten aufzunehmen sei. Zudem verlangen sie eine Angleichung des Rechtsschutzes und der Parteirechte.

Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung bei Steuerdelikten

Die KSBS verlangt im Zusammenhang mit Fiskaldelikten eine klare Regelung, ob eine ausländische Ersatzforderung bei Steuerdelikten nach Artikel 74a IRSG zu behandeln ist. Im Bereich des Betäubungsmittelhandels sei die Frage umstritten. Die KSBS plädiert für eine Kodifizierung der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 133 IV 215 übernehmen).

Artikel 35 IRSG

Die Juristinnen Schweiz schlagen eine Ergänzung von Artikel 35 IRSG mit folgendem Wortlaut vor:

Art. 35 Abs. 1bisIRSG:

Die Auslieferung zum Strafvollzug erfolgt unter der zusätzlichen Bedingung, dass die im ersuchenden Staat ausgefällte Strafe oder Massnahme mindestens vier Monate dauert.

Einzelfragen zum Steuerverfahren

Die SVR regt an, im Zusammenhang mit dem Steuerverfahren unter anderem zu prüfen:

• inwieweit das Nachsteuerverfahren in das steuerrechtliche Strafverfahren integriert werden könnte;

• ob Lösungen denkbar wären, bei denen auf die Mitwirkungspflicht im Nachsteuerverfahren verzichtet werden könnte. Die Mitwirkungspflicht machte bisher eine Differenzierung zwischen Nach- und Strafsteuerverfahren notwendig.

29 Z.B. Art. 184 Abs. 1 Bst. b DBG (SR 642.11)