Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 21 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht
6.2 Zusatzprotokolle zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Rückzug des Fiskalvorbehalts) und zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (Ratifikation ohne Fiskalvorbehalt)
6.2.1 Allgemeine Kritik
Die Teilnehmenden, die eine Übernahme der beiden Zusatzprotokolle ablehnen, machen geltend, eine Ausdehnung der Zusammenarbeit im Strafbereich lasse sich nicht mit der Angleichung von Amts- und Rechtshilfe begründen. Zudem schwäche eine Zusammenarbeit mit Staaten, mit denen keine Amtshilferegelung bestehe, die Position der Schweiz bei den DBA-Verhandlungen. Ferner entstehe eine Inkongruenz mit der nationalen Gesetzgebung im Steuer- und Amtshilfebereich. Es müsse zuerst im internen Recht Klarheit über die neue Ausgestaltung des Steuerstrafverfahrens geschaffen werden.30
Economiesuisse weist auf die Gefahr der Umgehungsmöglichkeiten hin. Die Steuerbehörden der Vertragsstaaten der Zusatzprotokolle, mit denen kein DBA bestehe, könnten über die Rechtshilfe von der Schweiz Informationen verlangen. Die Steuerbehörden dieser Staaten kämen damit in den Genuss der vollen Rechtshilfe bei Fiskaldelikten und wären den DBA-Staaten gleichgestellt.
SwissHoldings befürchtet, dass Verbesserungen der Abkommen zugunsten der Schweizer Wirtschaft schwieriger zu erreichen wären, wenn sämtlichen Vertragsstaaten unabhängig von einem DBA der neuen Generation umfassende Fiskalrechtshilfe gewährt werde.
Die VSPB und die Bankiervereinigung sehen darin eine Aushöhlung des revidierten Artikels 3 IRSG, der die Ausdehnung der Zusammenarbeit bei Fiskaldelikten territorial auf die DBA-Staaten begrenzt. Eine Aufhebung des Fiskalvorbehalts rechtfertige sich erst, wenn mit allen Vertragsstaaten des Zusatzprotokolls ein DBA der neuen Generation bestehe.
Die Bankiervereinigung hält es zudem nicht für angezeigt, dass die Schweiz ohne Vorleistung und ohne Wenn und Aber auf den Vorbehalt in Fiskalstrafsachen verzichte. Denn die Schweiz sei bisher für ihr Wohlwollen nicht belohnt worden. Die Grenze bei der Rechtshilfe in Fiskalsachen müsse beim OECD-Standard gezogen werden und nicht geographisch oder institutionell. Ähnlich äussert sich der Kanton JU. Eine Ausdehnung der Zusammenarbeit der Schweiz mit dem Ausland ohne Verpflichtungen zum Gegenrecht sei nicht akzeptabel.
Für die Treuhand-Kammer rechtfertigt das Argument der gemeinsamen Werte und der langjährigen engen Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten des Zusatzprotokolls eine Besserstellung der Staaten ohne DBA nicht.
Das Forum SRO hält es für bedenklich, dass sich die Öffnung bei der Rechtshilfe nicht auf die Steuern beschränke, sondern – über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehend – eine Zusammenarbeit bei Abgaben-, Zoll- und Devisenbestimmungen vorsehe. Da es in gewissen Vertragsstaaten des Europarats zweifelhaft sei, ob dort rechtsstaatliche Verfahren garantiert werden, rechtfertige es sich nicht, fundamentale Güter wie den Schutz der Privatsphäre aufzugeben und den Anspruch auf ein rechtstaatliches Verfahren zu gefährden, nur um die Rechtshilfe im Steuerbereich zu ermöglichen.
Der SGB verlangt die Prüfung von Vorbehalten, die dem Schutz von Angestelltenkategorien (z.B. Bankpersonal) dienen können.
30 Z.B. AR, BS, FR, JU, NE, NW, OW, SG, SO, TG, VS, ZH, Bankiervereinigung, economiesuisse, FDK, Forum SRO, SGV, SwissHoldings, Treuhand-Kammer, VSPB