Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

Übersicht

Ziele der vorliegenden Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (im Folgenden KGSG genannt, SR 520.3) sind insbesondere die Erweiterung des bestehenden Geltungsbereichs des KGSG

auf wirksame Präventions- und Schadensbewältigungsmassnahmen im Zusam-

menhang mit Katastrophen und Notlagen, die Ausführung des Zweiten Protokolls zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (im Folgenden Zweites Protokoll genannt) und die Umsetzung der

durch die Revisionen von verschiedenen Bundesgesetzen entstandenen Änderun-

gen.

Ausgangslage

Das KGSG entstand - seinem Erlasstitel entsprechend - im Hinblick auf den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten. Der Schutz der Kulturgüter wurde dabei als «eine nationale Aufgabe und ein Beitrag zur geistigen Landesverteidigung»1 verstanden.

Aufgrund der veränderten Gefährdungslage rücken heute Katastrophen und Notlagen in den Vordergrund, dementsprechend haben sich auch die Bedürfnisse der Kantone und Gemeinden gewandelt. Standen das Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (im Folgenden Haager Abkommen genannt) und damit auch das KGSG noch unter dem Einfluss der Erinnerungen an die massiven Zerstörungen namentlich während des Zweiten Weltkrieges und des Kalten Krieges, so haben Ereignisse in der jüngeren Vergangenheit gezeigt, dass der Geltungsbereich des KGSG im Hinblick auf den Schutz der Kulturgüter bei Katastrophen und Notlagen zu erweitern ist. Dementsprechend soll der Geltungsbereich des KGSG angepasst werden.

Inhalt der Vorlage

Mit der vorliegenden Totalrevision sollen vor allem die durch Revisionen entstandenen Änderungen in der schweizerischen Gesetzgebung berücksichtigt sowie die Bestimmungen des Zweiten Protokolls in der Schweizer Gesetzgebung ausgeführt werden.

Zudem soll entsprechend der Gefahren- und Bedrohungslage der heutige Geltungsbereich (Präventions- und Schadensbewältigungsmassnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten) auf die Präventions- und Schadensbewältigungsmassnahmen im Zusammenhang mit natur- oder zivilisationsbedingten Katastrophen und Notlagen ausgedehnt werden.

1 BBl 1966 I 149, S. 150