Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 18 Seiten

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Bst. a: Artikel 6 regelt die Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten Katastrophen und in Notlagen.

Bst. b: Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bestehen entsprechend der BV sowohl für den Bund als auch für die Kantone Zuständigkeiten. Der E-KGSG soll deshalb u. a. die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen regeln. Artikel 3 ff. regelt die Aufgaben und die Zusammenarbeit im Bereich Kulturgüterschutz bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und in Notlagen.

Art. 2 Begriffe

Bst. a: Bei Gütern handelt es sich entsprechend Artikel 1 Buchstabe a des Haager Abkommens ohne Rücksicht auf Herkunft und Eigentumsverhältnisse um bewegliche oder unbewegliche Güter, die für das kulturelle Erbe von grosser Bedeutung sind, wie z. B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen der oben umschriebenen Kulturgüter.

Ferner dienen Gebäude entsprechend Artikel 1 Buchstabe b des Haager Abkommens in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung der hier geschützten beweglichen Gütern, wie z. B. Museen, grosse Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte, bei Katastrophen und in Notlagen die oben genannten beweglichen Kulturgüter in Sicherheit gebracht werden sollen.

Orte sind entsprechend Artikel 1 Buchstabe c des Haager Abkommens Denkmalzentren, die in beträchtlichem Umfang Kulturgüter im Sinne der oben genannten Güter oder Gebäude aufweisen.

Bst. b: Kulturgüterschutzräume im Sinne dieses Gesetzes dienen der geschützten Unterbringung für die wertvollsten Teile einer Sammlung oder eines Archivs von nationaler Bedeutung. Bei deren Planung und Bau sollte insbesondere die aktuellste Gefahrenkarte des jeweiligen Kantons beachtet werden.

Bst. c: Ein Bergungsort im Sinne dieses Gesetzes wird international auch als «Safe Haven» bezeichnet. Dabei ist ein Bergungsort ein sicherer und zeitlich beschränkter Aufbewahrungsort für bewegliche Kulturgüter, die ein Teil des kulturellen Erbes eines Staates sind und in ihrem Eigentümer- resp. Besitzerstaat akut gefährdet sind. Solche Kulturgüter können unter den genannten Voraussetzungen für eine begrenzte Zeit in der Schweiz sicher aufbewahrt werden. Der Besitzerstaat wird explizit aufgeführt, da ein Staat ohne Regierung ansonsten keine Möglichkeit hätte, einen Bergungsort im Sinne dieses Gesetzes zu benutzen.

Der Aufbewahrungsort und die Kulturgüter werden durch anerkannte Fachpersonen des Schweizerischen Nationalmuseums betreut. Eine enge Zusammenarbeit des BABS mit allen involvierten Bundesstellen (beispielsweise der Fachstelle für Kulturgütertransfer im Bundesamt für Kultur, der Oberzolldirektion, dem Schweizerischen Nationalmuseum, der Fachstelle Immobiliengrundlagen im Bundesamt für Bauten und Logistik oder dem Bundessicherheitsdienst im Bundesamt für Polizei) ist hierzu erforderlich. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende treuhänderi-