Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 18 Seiten

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Art. 21 Änderung bisherigen Rechts

Der neu im BZG aufzunehmende Artikel 46 Absatz 5 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 15. Das BZG sieht in Artikel 46 bereits diverse Bestimmungen betreffend die Baupflicht vor. So regelt Artikel 46 Absatz 4, dass die Kantone die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie die Besitzerin oder den Besitzer unbeweglicher oder beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten können, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.

Entsprechend dieser Systematik und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten wird Artikel 46 mit Absatz 5 ergänzt.