Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 18 Seiten

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sche Aufbewahrung im Sinne von Artikel 14 des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG, SR 444.1).

2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit im Bereich Kulturgüterschutz

Art. 3 Aufgaben des Bundes

Hierbei handelt es sich um Aufgaben verschiedener Bundesstellen z. B. des Bundesamtes für Kultur (BAK), des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL), der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) oder des BABS.

Abs. 1: Entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 5 Absatz 1.

Abs. 2: Die Koordination umfasst beispielsweise vorbereitende Massnahmen betreffend das Kulturgüterschutzinventar mit Objekten von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar) gemäss Artikel 4 Buchstabe d oder die Vermittlung von Experten des Kulturgüterschutzes.

Abs. 3: Es handelt sich hierbei um Kontakte mit kantonalen Kulturgüterschutz-Stellen (KGS-Stellen), den kantonalen Denkmalpflegestellen, den Kantonsarchäologien oder den Fachverbänden, aber auch zur Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) oder ausländischen Stellen. Diese ermöglichen die bestehende gute Zusammenarbeit und den kontinuierlichen Austausch.

Abs. 4: Dieser Absatz entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 5 Absatz

2. Neu kann der Bund auch Massnahmen zur Durchführung des Zweiten Protokolls verbindlich vorschreiben.

Abs. 5: Artikel 2 KGSV sieht bereits heute verschiedene Kategorien vor, welche auch im Rahmen der letzten Revision des KGS-Inventars von 2009 angewandt wurden. Neu legt der Bundesrat für die Einteilung der Kulturgüter in Kategorien auch die Kriterien fest.

Art. 4 Aufgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz

Gemäss Artikel 5 des Zweiten Protokolls sollten die für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden bezeichnet werden. Auf Bundesebene ist dies der Fachbereich KGS im BABS. Eine Umschreibung der Aufgaben des BABS wird als sinnvoll erachtet, um eine Abgrenzung zwischen dem BABS als die für die Sicherung des Kulturguts zuständige Behörde und dem Bund gemäss Artikel 3 aufzuzeigen. Die in den Buchstaben a bis g genannten Aufgaben stellen keine Erweiterung des derzeitigen Aufgabengebietes des BABS dar.

Bst. b: Das BABS unterstützt die kantonalen Behörden u. a. bei der Vorbereitung und Durchführung der in ihre Zuständigkeit fallenden Massnahmen. Gemäss Artikel 5 Absatz 3 erstellen die Kantone beispielsweise fotografische Sicherheitskopien. Von diesen beschafft sich das BABS gestützt auf Bst. c fotografische Sicherheitskopien und lagert diese im Eidgenössischen Mikrofilmarchiv in Heimiswil ein.

Bst. c: Dritte i.S. dieses Gesetzes sind insbesondere die Fach- und Berufsverbände, die Öffentlichkeit oder das Militär.