Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

(KAPG 2014; BBl 2013 823) beantragt der Bundesrat jedoch die Streichung dieser Bundesbeiträge bzw. die Aufhebung des bisherigen Artikel 24 (BBl 2013 823, S. 899 f). Folglich enthält auch der E-KGSG keine entsprechende Bestimmung mehr. Gestützt auf das bisherige Gesetz richtet der Bund keine Beiträge an andere Schutzmassnahmen aus. Die Bundesbeiträge an bauliche Massnahmen (bisher Art. 23 Abs. 3) erfolgen gestützt auf das BZG. Da der Bedarf an Kulturgüterschutzräumen zum grössten Teil gedeckt ist, trägt der Bund seit dem 1. Januar 2013 nur noch die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und die Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie die Kosten für die Ausrüstung der Kulturgüterschutzräume der kantonalen Archive (Art. 71 Abs. 2bisBZG).

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 14 Missbrauch des Kennzeichens

Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 27.

Art. 15 Missbrauch des Kennzeichens für kommerzielle Zwecke

Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 28.

Abs. 1 und 2: Der Bussrahmen ist seit der Verabschiedung des bisherigen Gesetzes nie angepasst worden. Aufgrund der seither aufgelaufenen Teuerung werden die Bussrahmen entsprechend angepasst.

Art. 16 Störung und Hinderung von Schutzmassnahmen

Abs. 1: Entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 26 Absatz 1.

Abs. 2: Neu wird «die Täterin» auch aufgeführt und der Absatz somit geschlechtergerecht formuliert. Zudem wird der Strafrahmen angepasst.

Art. 17 Strafverfolgung nach anderen Gesetzen

Insbesondere die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0) bleiben vorbehalten.

Art. 18 Strafverfolgung

Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 30.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19, Art. 20 und Art. 22

Entspricht den üblichen Schlussbestimmungen.