Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 18 Seiten
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Abs. 4: Die Planung von Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz ist eine der in Artikel 5 des Zweiten Protokolls genannten Sicherungsmassnahmen.
Abs. 5: Gemäss Artikel 46 Absatz 4 BZG können die Kantone die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie die Besitzerin oder den Besitzer unbeweglicher oder beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.
Abs. 6: Wie bis anhin sollen die Kantone Kulturgüterschutzspezialistinnen und Kulturgüterschutzspezialisten des Zivilschutzes ausbilden.
3. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern
Art. 6
Abs. 1: Bereits mit Artikel 3 des Haager Abkommens verpflichtet sich die Schweiz, in Friedenszeiten die «Sicherung» des auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Kulturguts gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten und dafür alle geeigneten Massnahmen zu treffen. Das Haager Abkommen präzisiert die geeigneten Massnahmen nicht. Erst Artikel 5 des Zweiten Protokolls nennt einzelne Massnahmen. Gemäss Artikel 6 sollen diese Massnahmen nicht nur im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt getroffen werden, sondern auch im Hinblick auf Katastrophen und Notlagen.
Zudem wurde die Schweiz mit Artikel 4 Absatz 1 des Haager Abkommens verpflichtet, das auf ihrem Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befindliche Kulturgut zu respektieren. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Haager Abkommens darf von den in Artikel 4 Absatz 1 des Haager Abkommens erwähnten Verpflichtungen nur in denjenigen Fällen abgewichen werden, in denen die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert. Artikel 6 des Zweiten Protokolls definiert, wann die zwingende militärische Notwendigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 des Haager Abkommens geltend gemacht werden kann.
Abs. 2: Insbesondere folgende zivile Schutzmassnahmen materieller oder organisatorischer Art können geeignet sein, schädigende Auswirkungen eines bewaffneten Konfliktes, einer Katastrophe oder einer Notlage auf Kulturgüter zu verhindern oder zu mildern:
- Die Erstellung von Verzeichnissen: Auf nationaler Ebene z. B. das KGS-Inventar oder aber im Zusammenhang mit Institutionen im Rahmen der Inventarisierung der einzelnen Sammlungsobjekte z. B. Bibliothekskataloge.
- Die Sicherstellung von Kenntnissen über Kulturgüter durch Sammlungen von Sicherstellungsdokumentationen und fotografischen Sicherheitskopien (auch Mikrofilme genannt): Diese gehören neben den baulichen Massnahmen zu den wichtigsten Vorkehrungen, die zur Erhaltung des kulturellen Erbes getroffen werden müssen. Für besonders schutzwürdige Kulturgüter haben deshalb die Stellen, die gemäss
8 BBl 1966 I 149, S. 156 f.