Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 18 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das geltende Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (im Folgenden KGSG genannt, SR 520.3)2 stammt aus dem Jahre 1966. Sowohl auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene hat sich das Recht in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt und wurde durch Revisionen zum Teil erheblich verändert. Vor allem ist das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (im Folgenden Zweites Protokoll genannt, SR 0.520.33)3 im KGSG umzusetzen. Eine Totalrevision ist deswegen angezeigt. Mit dem KGSG sind auch die Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV, SR 520.31) sowie die dazugehörigen Weisungen4 zu revidieren.

Aufgrund der veränderten Gefährdungslage rücken heute Katastrophen und Notlagen in den Vordergrund, dementsprechend haben sich auch die Bedürfnisse der Kantone und Gemeinden gewandelt. Standen das Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (im Folgenden Haager Abkommen genannt, SR 0.520.3)5 und damit auch das KGSG noch unter dem Einfluss der Erinnerungen der massiven Zerstörungen namentlich während des Zweiten Weltkrieges und des Kalten Krieges, so haben Ereignisse in der jüngeren Vergangenheit gezeigt, dass der Geltungsbereich im Hinblick auf den Schutz der Kulturgüter bei Katastrophen und Notlagen zu erweitern ist.

Für den Schutz von Kulturgütern im Rahmen von Schadensereignissen, welche sich zu Friedenszeiten (im Gegensatz zu bewaffneten Konflikten) ereignen, gibt es auf internationaler Ebene keine spezifischen für die Schweiz verbindlichen Regelungen. Es liegt somit an ihr, hierfür rechtliche Grundlagen zu schaffen. Mit der gegenwärtigen Revision des KGSG sollen Regelungen auf Stufe Bund geschaffen werden wie

z. B. diejenigen zur Kennzeichnung von Kulturgütern in Friedenszeiten, zur Ausbildung von Personal von kulturellen Institutionen von nationaler Bedeutung, zur Zusammenarbeit aller involvierten Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und zu vorbereitenden Massnahmen, welche die Auswirkungen von Katastrophen und Notlagen vermindern können. Dies bedeutet jedoch eine Ausdehnung des heute

2 Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend die Abkürzung KGSG verwendet.

3 Abgeschlossen in Den Haag am 26. März 1999; von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 2004; Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Juli 2004, in Kraft getreten für die Schweiz am 9. Oktober 2004. Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend die Abkürzung Zweites Protokoll verwendet.

4 Weisung vom 15. März 1989 des EJPD über den Ausweis für Personal des KGS, Weisungen vom 15. März 1989 des EJPD über das Anbringen der Kulturgüterschilder, Weisungen vom 04. April 1995 des Bundesamtes für Zivilschutz betreffend den Bau von Schutzräumen für Kulturgüter, Weisungen vom 07. August 2009 des BABS über die Herstellung, Handhabung, Verarbeitung und Lagerung von Mikrofilmen im Bereich des KGS, Weisungen vom 08. August 2011 des VBS über Bundesbeiträge an Sicherstellungsdokumentationen und Sicherheitskopien im Bereich des KGS.

5 Abgeschlossen in Den Haag am 14. Mai 1954; von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 1962; Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Mai 1962; in Kraft getreten für die Schweiz am 15. August 1962