Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 18 Seiten

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auf Artikel 61 Absätze 1 und 2 BV. Des Weiteren erfährt der Ingress formelle Änderungen.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Bisher wurden Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten geschützt. Mit der thematischen Erweiterung sollen Kulturgüter neu auch bei Katastrophen und in Notlagen geschützt werden. Der Kulturgüterschutz ist dabei Teil des Zivilschutzes. Die Hauptaufträge des Zivilschutzes werden in Artikel 61 Absätze 1 und 2 BV umschrieben. Demnach kann der Zivilschutz sowohl im Rahmen von bewaffneten Konflikten (Art. 61 Abs. 1 BV) als auch im Rahmen von Katastrophen und Notlagen (Art. 61 Abs. 2 BV) eingesetzt werden. Die genannten Hauptaufträge wurden ursprünglich zwar als gleichwertig erachtet, jedoch steht Artikel 61 Absatz 2 BV aufgrund der heutigen Gefahren- und Bedrohungslage im Vordergrund. Daher wird die thematische Erweiterung im Bereich des Kulturgüterschutzes als zeitgemäss und demnach sinnvoll erachtet. Geprüft wurde in diesem Zusammenhang aber auch eine mögliche Einschränkung der Kulturhoheit der Kantone gemäss Artikel 69 Absatz 1 BV. Da die thematische Erweiterung aber lediglich den Schutz der Kulturgüter bei Katastrophen und in Notlagen ermöglichen soll, wird die Substanz der Kulturhoheit durch die geplante Anpassung des Geltungsbereichs nicht eingeschränkt. Somit ist die thematische Erweiterung gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 BV möglich und demnach auch verfassungsmässig.

Als bewaffnete Konflikte im Sinne dieses Gesetzes gelten erklärte Kriege, andere bewaffnete Konflikte zwischen zwei oder mehreren Staaten und bewaffnete Konflikte, die nicht internationalen Charakter haben.

Bei einer Katastrophe handelt es sich um ein Ereignis, dessen Auswirkungen die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert und Hilfe von aussen bedingt. Dabei kann es sich um ein natur- oder zivilisationsbedingtes Schadensereignis bzw. um einen schweren Unglücksfall handeln. Ausschlaggebend dafür ist, dass die entsprechenden personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind. Naturkatastrophen umfassen in der Schweiz insbesondere Erdbeben, Stürme, Überschwemmungen, Lawinenniedergänge, Trockenheit und Waldbrände.7 Zu den zivilisationsbedingten Katastrophen können beispielsweise Grossbrände (Kapellbrücke in Luzern) gezählt werden.

Demgegenüber ist eine Notlage eine Situation, die aus einer Entwicklung oder einem Ereignis entsteht und mit den ordentlichen Abläufen nicht bewältigt werden kann, weil die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft nicht ausreichend sind. Die Notlage kann entsprechend ihrer Definition aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entstehen. Im Unterschied zur Katastrophe handelt es sich hier um ein sich entwickelndes Ereignis.

7 Vgl. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz vom 23. Juni 2010, S. 11 http://www.vbs.admin.ch/internet/vbs/de/home/documentation/bases/sicherheit.parsys.9457. downloadList.86387.DownloadFile.tmp/sipolbd.pdf