Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
5. Abschnitt: Kennzeichen Kulturgüterschild
Art. 9 Kennzeichen
Abs. 1: Entspricht inhaltlich Artikel 16 des Haager Abkommens. Die Abbildung des Schilds soll zur eindeutigen Identifizierung des Kennzeichens beitragen.
Abs. 2: In den vom Bundesrat erlassenen Weisungen werden die genauen grafischen und technischen Vorgaben festgehalten, wie die Schilder aussehen und wie sie an das Kulturgut befestigt werden sollen. Dies soll garantieren, dass in der ganzen Schweiz Kulturgüter einheitlich gekennzeichnet werden. Der Bund kann die Schilder gegebenenfalls den kantonalen Stellen abgeben.
Art. 10 Verwendung des Kennzeichens
Abs. 1: Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 20 Absatz 3 KGSV.
Abs. 2: Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 17 Ziffer 1 Buchstabe a des Haager Abkommens.
Abs. 3: Da nur Kulturgüter von nationaler Bedeutung unter verstärkten Schutz gestellt werden können, sind diese Kulturgüter mit mindestens einem Schild gekennzeichnet. Bis heute wurde noch keine spezifische Kennzeichnung für den verstärkten Schutz definiert.
Abs. 4: Artikel 17 des Haager Abkommens regelt die Verwendungen des Kennzeichens und legt insbesondere fest, wann das Kennzeichen einfach oder dreifach angewendet wird.
Art. 11 Kennzeichnung
Abs. 1: Entspricht teilweise dem bisherigen Artikel 20 Absatz 1 KGSV. Kulturgüter von nationaler Bedeutung werden mit einem einzeln angebrachten Schild (vgl. Artikel 10 Absatz 1), unter Sonderschutz stehende Kulturgüter werden mit einem dreifach wiederholten Schild gekennzeichnet (vgl. Artikel 10 Absatz 2).
Dementsprechend kann der Bundesrat noch bei einem Aufgebot der Armee im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt oder bei einem Aufgebot des Zivilschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt die Kennzeichnung anordnen.
Abs. 2: Artikel 6 des Haager Abkommens stellt die Entscheidung der Kennzeichnung des Kulturgutes in das Ermessen der Vertragsparteien. Eine permanente, nicht im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stehende Anbringung des Schilds (in Friedenszeiten) ist gemäss dem Haager Abkommen möglich. Neu liegt die Entscheidung zur Kennzeichnung in Friedenszeiten bei den Kantonen. Diese Entscheidung soll unter Berücksichtigung möglicher Raubgrabungen archäologischer Stätten oder Diebstählen an Sammlungen erfolgen. Insbesondere die Vorgaben gemäss Artikel 9 Absatz 2 sind zu beachten.