Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 18 Seiten
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1.3 Parlamentarischer Vorstoss
Nationalrat Geri Müller reichte am 17. Dezember 2010 die Motion «Kulturgüter in Friedenszeiten schützen» (10.4150 – Motion) ein. Der Bundesrat wurde dabei gemäss dem eingereichten Text beauftragt, die Kulturgüterschutz-Gesetzgebung an die aktuellen Herausforderungen und Rahmenbedingungen anzupassen, um einen besseren und zeitgemässen Schutz unserer Kulturgüter vor den Auswirkungen von Schadenereignissen aller Art zu ermöglichen. Der Motionär führte zudem in seiner Begründung aus, dass heute v. a. Brände, Wasserschäden, Erdbewegungen und andere Schadenereignisse den Bestand unseres kulturellen Erbes gefährden. Daher bedauert er, dass sich der Kulturgüterschutz (KGS) bislang auf den Fall kriegerischer Auseinandersetzungen beschränkt und fordert eine Anpassung des Geltungsbereichs.
Im Oktober 2010 wurden die Arbeiten zur Revision des KGSG vom BABS begonnen. Deshalb erachtete der Bundesrat diese in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2011 als geeignetes Mittel, um die geforderten Anpassungen zu erreichen, und sah keinen Bedarf für weiter gehende Massnahmen. Er beantragte dem Parlament, die Motion abzulehnen.6 Die Motion wurde bisher im Plenum noch nicht behandelt.
1.4 Schwerpunkte der Revision
Im Entwurf zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter (im Folgenden E-KGSG genannt) sollen, neben der thematischen Erweiterung, vor allem die durch Revisionen, unter anderem jene der BV oder des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1), entstandenen Änderungen in der schweizerischen Gesetzgebung berücksichtigt sowie die Bestimmungen des Zweiten Protokolls in der Schweizer Gesetzgebung umgesetzt werden. Dabei sind insbesondere der «verstärkte Schutz» oder der «Bergungsort», der international auch unter dem Begriff «Save Haven» bekannt ist, zu regeln sowie der Begriff «Sichern» entsprechend der Definition des Zweiten Protokolls anzupassen. Des Weiteren soll auch das Personal von kulturellen Institutionen, welche bewegliche Kulturgüter von nationaler Bedeutung besitzen, das Ausbildungsangebot des BABS nutzen können.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Erlasstitel
Aufgrund der thematischen Erweiterung wird der Erlasstitel des Gesetzes ergänzt. So nennt dieser neu nicht nur bewaffneten Konflikte, sondern auch Katastrophen und Notlagen.
Zwar wird auf die Einführung eines Kurztitels verzichtet, jedoch wird aus praktischen Gründen «KGSG» als offizielle Abkürzung eingeführt.
Ingress
Da neu das Zweite Protokoll umgesetzt wird, muss dieses im Ingress aufgeführt werden. Ferner stützt sich der E-KGSG aufgrund der Revision der BV von 1999 neu
6 Text von Curia Vista.